Fassung 2 / Edizione n°2 vom / del 15.12.2011
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Gesellschaft (wenn dieser aus der Begehung der Straftat ein Nutzen erwachsen ist oder wenn die Straftat in ihrem
Interesse begangen wurde) rechtlich verfolgt wird;
−
Bekräftigung, dass rechtswidrige Verhaltensweisen von der Gesellschaft verurteilt werden, da sie gegen die Gesetze und
die Grundsätze verstoßen, an die sich die Gesellschaft bei der Verfolgung ihres Gesellschaftszweckes zu halten
beabsichtigt;
−
Klare Darlegung dieser Grundsätze sowie des verwendeten Organisations-, Verwaltungs- und Kontrollmodells,
einschließlich des Verhaltenskodexes;
−
Ermöglichen von internen Aufsichts- und Kontrolltätigkeiten, die insbesondere auf die vom gesetzesvertretenden Dekret
Nr. 231/2001 am meisten betroffenen Unternehmensbereiche sowie auf die Schulung der Mitarbeiter in Hinblick auf die
korrekte Umsetzung ihrer Aufgaben zwecks Vorbeugung und Bekämpfung der Begehung der Straftaten, ausgerichtet
sind;
−
Einführung von Strafen für Personen, auf die sich dieses Modell bezieht und die dagegen verstoßen haben bzw. die eine
strafbare Handlung gemäß G.v.D. Nr. 231/2001begangen haben.
Zudem verfolgt das Modell in Anbetracht der Tatsache, dass die BBT SE eine Europäische Gesellschaft mit Rechtssitz in
Italien und Zweitsitz in Österreich ist, das Ziel, auch in Bezug auf das österreichische Recht Gültigkeit zu erlangen.
Zu diesem Zweck wurden die im Dekret vorgesehenen Straftatbestände auch in Bezug auf die entsprechenden, in Österreich
durchgeführten Tätigkeiten untersucht; diese Tätigkeiten wurden ferner auch in Bezug auf Steuerdelikte untersucht.
3.
INHALT UND AUFBAU DES MODELLS
Dieses Modell wurde auf der Grundlage der im Dekret enthaltenen Bestimmungen sowie der überarbeiteten Version der vom
italienischen Industriellenverband Confindustria und, wo erforderlich und zweckmäßig, der von anderen Fachverbänden
erarbeiteten Richtlinien erstellt, so wie es nachfolgend in diesem Dokument beschrieben ist; zuletzt gestützt auf die
Bestimmungen des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 81 vom 9. April 2008 i.d.g.F..
Um die Eignung des Modells zur Vorbeugung der vom Dekret verfolgten Straftaten zu gewährleisten, wurden auch die
folgenden Richtlinien in Betracht gezogen:
−
Das Modell muss es ermöglichen, jene betrieblichen Tätigkeiten, bei denen die Möglichkeit der Begehung von Straftaten
besteht. in Verfahren zu strukturieren; durch diese Verfahren muss es möglich sein, die eventuelle Begehung von
Straftaten so gut wie möglich vorherzusehen und zu verhindern und mithilfe geeigneter Unterlagen jeden einzelnen
Entscheidungsprozess nachvollziehen zu können;
−
Das Modell muss eine interne Überwachung der operativen Strukturen/Funktionen der Modalitäten, mit denen die
Kontrollverfahren implementiert wurden, der Ausführungszeiten sowie der Methoden, mit denen die erforderlichen
Maßnahmen umgesetzt werden, ermöglichen;
−
Das Modell muss im Einklang mit der Gesellschaftsstruktur die Trennung zwischen den operativen Tätigkeiten und den
Genehmigungsfunktionen vorsehen;
−
Der Überwachungsprozess des Systems muss auf alle betrieblichen Tätigkeiten, auch auf die externen, angewendet und
entsprechend dokumentiert werden;
Das vorliegende Dokument hat folgendes zum Gegenstand:
−
die Inhalte des G.v.D. Nr. 231/2001, die Feststellung der Straftaten und der potentiellen Täter;
−
die Feststellung und die Bewertung jener Tätigkeitsbereiche, die am meisten den vom Dekret vorgesehenen Folgen
ausgesetzt sind und, allgemeiner betrachtet, aller deliktanfälliger Tätigkeitsbereiche;