Fassung 2 / Edizione n°2 vom / del 15.12.2011
Seite / Pag. 64/69
Zudem ist vertraglich die Verpflichtung des Geschäftspartners zur Mitteilung von nach Vertragsabschluss durchgeführten
Änderungen in der eigenen Gesellschaftsstruktur festzuschreiben.
−
Möglichkeit der Weitergabe von Leistungen
Falls der Auftragnehmer die Weitergabe des Vertrags oder einzelner Leistungen an Subauftragnehmer beabsichtigt sind
vertragliche Bestimmungen vorzusehen, die die Weitergabe des Vertrags oder einzelner Leistungen genau regeln.
Bei Fehlen solcher Bestimmungen werden die Anforderungen an die Moral auch bei den potentiellen Vertragsübernehmern /
Subauftragnehmern geprüft.
−
Aufbewahrung der Unterlagen
Alle Unterlagen in Bezug auf die gegenständliche Prozessanweisung sind entsprechend zu archivieren.
20.2. MELDUNG UNGEWÖHNLICHER VERHALTENSWEISEN
−
Zahlungen und andere Finanztransaktionen
Alle Zahlungen und Finanztransaktionen müssen über offizielle Finanzvermittlungsinstitute getätigt werden, damit die
Nachvollziehbarkeit anhand entsprechender Unterlagen gewährleistet ist.
Jegliche Art der Abtretung von Forderungen oder Schulden an Dritte ist untersagt.
Abweichend zum vorangegangen Punkt ist die Festlegung von Grenzwerten für die Zulässigkeit von Barzahlungen und das
Verbot Zahlungen von als Paket erbrachten Leistungen aufzusplitten erforderlich.
Zahlungen mit übertragbaren Schecks sind nicht gestattet.
−
Vergehen gegen Gesellschaftsgüter oder Drohungen
Arbeiternehmer haben Vergehen gegen Gesellschaftsgüter oder Drohungen unverzüglich der Polizei zu melden, wobei sie,
ohne Aspekte zu verschweigen, alle Informationen und Auskünfte, die nicht nur mit dem speziellen Vergehen in
Zusammenhang stehen, sondern die sich auch auf eventuell relevante frühere Vorfälle und ermittlungstechnisch relevante
Umstände beziehen, preiszugeben haben.
Jeder der Tatsachen oder Umstände in Erfahrung bringt, von denen sich die Gefahr einer kriminellen Infiltration der
Unternehmenstätigkeit ableiten lässt, hat diese Informationen unverzüglich dem Aufsichtsgremium zu melden.
21.
PROZESSANWEISUNG ZUR ABWICKLUNG VON AUSSCHREIBUNGEN UND
SUBAUFTRÄGEN
Ziel der ggst. Prozessanweisung ist es, die Mindestkriterien festzulegen und zu regeln, welche von der Gesellschaft bei der
Abwicklung von Ausschreibungen und / oder Subaufträgen genauestens einzuhalten sind.