Seite 63 - BBT_OrganisationsVerwaltungsKontrollmodell

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Fassung 2 / Edizione n°2 vom / del 15.12.2011
Seite / Pag. 63/69
20.
PRÄVENTIVE PROZESSANWEISUNG ZUR REGELUNG DER WIRTSCHAFTLICHEN
BEZIEHUNGEN ZU AUSLÄNDISCHEN STELLEN ODER ZU STELLEN, DIE IN
GEBIETEN MIT ERHÖHTEM RISIKO DER INFILTRATION DURCH MAFIA ODER
ANDERE KRIMINELLE VEREINIGUNGEN TÄTIG SIND
Die gegenständliche Prozessanweisung stellt ein zusätzliches Verwaltungs- und Kontrollinstrument (Governance) eines
Unternehmens dar, das für jene Funktionen und Abteilungen gedacht ist, die, wenn auch nur teilweise, in Gebieten mit einer
hohen Kriminalitätsrate tätig sind. Ziel ist es die Risiken einer Infiltration durch kriminelle Vereinigungen zu bewältigen bzw. zu
verringern.
Die gegenständliche Prozessanweisung muss nicht für alle Unternehmensbereiche angewandt werden, sondern kann auf
spezifische Gebiete eingeschränkt werden, in denen das Risiko einer Infiltration durch die organisierte Kriminalität besteht.
Die gegenständliche Prozessanweisung zielt auf all jene ab, die bei der Erbringung der Unternehmenstätigkeiten beteiligt sind:
Mitarbeiter, Lieferanten, Kunden, Institutionen und andere Beteiligte.
Dort wo möglich soll vorab ein Gespräch mit den Behörden bzw. mit den vor Ort zuständigen und repräsentativen Stellen
(Verwaltungsbeamte, Polizeipräsidenten, Polizei, Bürgermeister, Industrieverbände, Gewerkschaften oder etwaige
vergleichbare Stellen, ehrenamtliche Verbände) stattfinden, um relevante Daten, Hinweise und Anhaltspunkte zu erhalten, die
für die Festlegung einer Warnstufenskala bzw. von Bewertungskriterien notwendig sind.
20.1. UNTERZEICHNUNG VON VERTRÄGEN MIT ANDEREN JURISTISCHEN PERSONEN
Um der Gefahr der Infiltration krimineller Vereinigungen bestmöglich entgegenzuwirken, ist eine größtmögliche Anzahl an
Informationsquellen sowohl zum Zeitpunkt der Auswahl bzw. des ersten Kontakts mit größeren Lieferanten als auch bei der
Bewertung ihres nachfolgenden Gebärens zu nützen.
Beim Abschluss eines Vertrags, bei der Vergabe von Leistungen an Dritte oder beim Eingehen einer Geschäftspartnerschaft
bzw. einer Arbeitsgemeinschaft mit anderen Unternehmen ist die Erfüllung der Anforderungen an die berufliche
Zuverlässigkeit bzw. Moral der Partner genau zu prüfen.
Anforderung von Referenzen
Geschäftsbeziehungen sind nur mit Unternehmen, die über entsprechende Referenzen verfügen, einzugehen.
So sind auch für natürliche Personen oder gesetzliche Vertreter juristischer Personen entsprechende Nachweise einzufordern.
Es sind möglichst viele Informationen einzuholen, um die berufliche Zuverlässigkeit der Partner bewerten zu können, wobei
die Nachvollziehbarkeit und die Überprüfbarkeit dieser Informationen durch einen schriftlichen Bericht gewährleistet werden
soll, und zwar für jene Fälle, wo das Einholen von Nachweisen, anhand derer die Erfüllung der sogenannten Anforderungen an
die "Moral" des Partners überprüft werden können, nicht möglich ist.
Falls es sich beim Geschäftspartner um eine Gesellschaft handelt, ist die Aktionärsstruktur bis hin zum federführenden
Unternehmen zu prüfen.
Beim Abschluss von Verträgen mit ausländischen Geschäftspartnern sind zudem Vertragsauflösungsbestimmungen
einzubauen, die die Bezahlung einer entsprechenden Pönale seitens des Geschäftspartners vorsehen, falls dieser nicht
wahrheitsgetreue Nachweise / Informationen liefert.