Fassung 2 / Edizione n°2 vom / del 15.12.2011
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21.1. ALLGEMEINE REGELN
Insbesondere finden hier die Bestimmungen gemäß dem gesetzesvertretenden Dekret 163/2006 Anwendung.
Die Gesellschaft muss die Wahl des ausführenden Unternehmens auf Basis der technischen und beruflichen Anforderungen
des ausführenden Unternehmens tätigen.
Vom Auftragnehmer sind die auftragsgegenständlichen Dienst- bzw. Bauleistungen zu verlangen, um eine entsprechende
ordnungsgemäße Ausführung der selbigen zu gewährleisten.
Der Name des Planungs- und des Ausführungskoordinators muss an die ausführenden Unternehmen sowie an die
Selbständigen mitgeteilt werden.
Die Organisation und Verwaltung der vergebenen Dienst- bzw. Bauleistungen sind zu überprüfen.
Für etwaige Unterlassungen oder Mängel im Zuge der Ausführung von Baumaßnahmen sind Maßnahmen vorzuschreiben,
und es ist jede Tätigkeit zu unterstützen, die zu einer ausgezeichneten Ausführung der Dienst- bzw. Bauleistung führt.
Von jedem Baustellenverantwortlichen ist im Zuge der Bauausführung die Erstellung und Unterzeichnung von
Bescheinigungen über noch nicht abgerechnete Leistungen entsprechend dem tatsächlichen Arbeitsfortschritt in vorher
festgelegten Zeitabständen zu verlangen.
Vom Auftragnehmer ist vor Beginn der Ausführung der Dienst- bzw. Bauleistungen die Übermittlung geeigneter Unterlagen,
mit welchen nachstehende Daten nachgewiesen werden, zu verlangen:
−
Antrag auf Zutritt zur Baustelle, aus welchem die Anzahl und die Namen der eigenen angestellten Arbeiter ersichtlich ist.
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Vollständige Fotokopie des „Einheitsbuches“, dessen Seiten im Original durch den rechtsgültigen Vertreter mit Datum,
Stempel und Unterschrift versehen wurden, sowie Fotokopie der letzten beglaubigten Seite.
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Kopie der „Einheitsbescheinigung über die ordnungsgemäße Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge“ (DURC) im
Falle von Gesellschaften mit mindestens einem Angestellten; bei Selbständigen oder Einzelunternehmen ohne
Angestellten ist die Erklärung des INAIL (Nationales Institut für Versicherung gegen Arbeitsunfälle) über die Entrichtung
der Beiträge zu verlangen.
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Vollständige Fotokopie des Unfallregisters, wobei jede Seite des Originals mit Datum, Stempel und Unterschrift durch
den rechtsgültigen Vertreter versehen werden muss, sowie Fotokopie der letzten beglaubigten Seite.
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Anwesenheitsregister, welches vom INAIL entsprecht beglaubigt wurde. In dieses Register sind die täglichen
Anwesenheiten sowie die Arbeitsstunden, sowohl reguläre Arbeitszeit als auch Überstunden, einzutragen, wobei
Aktualisierungen innerhalb von 24 Stunden des jeweiligen nächsten Tages gemacht werden müssen.
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Kopie des Operativen Sicherheitsplans (P.O.S.), welcher gemäß der gesetzlichen Bestimmungen i.d.g.F. betreffend
Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, erstellt wurde.
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Auszug aus der „Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer“ nicht älter als 3 Monate ab Anfrage,
samt Antimafia-Erklärung.
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Kopie des Vertrages, welcher mit der Hauptversicherungsanstalt bezüglich einer geeigneten Hapft- bzw.
Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen wurde.
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Unterlagen, welche gemäß den Auflagen des gesetzesvertretenden Dekrets 81/08 über die Baustellenanlagen und den
Auf- und Abbau von Gerüsten, vorgesehen sind;