Fassung 2 / Edizione n°2 vom / del 15.12.2011
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17.4. VORSTAND, AUFSICHTSRAT, RECHNUNGSPRÜFER SOWIE GENERALDIREKTOR (FALLS VORHANDEN UND
NICHT ANGESTELLTER DER GESELLSCHAFT)
Phase der Konfrontation
Jeder der einen Verstoß gegen das gegenständliche Modell seitens eines Vorstandsmitgliedes, das nicht in einem
Angestelltenverhältnis zur Gesellschaft steht, aufdeckt, hat das Aufsichtsgremium darüber zu informieren. Nach rascher
Durchführung der notwendigen Ermittlungen hat das Aufsichtsgremium dem Aufsichtsrat einen Bericht mit folgenden
Inhalten zu übermitteln:
−
Identifizierung der verantwortlichen Person;
−
Beschreibung des Verhaltens, das zum Verstoß geführt hat und der Festlegungen des gegenständlichen Modells, gegen
die verstoßen wurde;
−
Unterlagen und andere Elemente zum Beweis des Verstoßes;
−
Vorschlag einer möglichen Sanktion.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats hat binnen sieben Tagen nach Erhalt des Berichts vom Aufsichtsgremium eine Mitteilung
an das betroffene Vorstandsmitglied zu übersenden. Die Mitteilung hat schriftlich zu erfolgen und hat das beanstandete
Verhalten sowie die Festlegungen im gegenständlichen Modell, gegen die verstoßen wurde, zu enthalten, wobei dem
Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt wird Begründungen bzw. Stellungnahmen zur Entkräftung der Vorwürfe
einzubringen.
Phase der Festlegung und der Verhängung von Sanktionen
Der Aufsichtsratsvorsitzende hat zudem rechtzeitig eine Aufsichtsratssitzung einzuberufen und binnen dreißig Tagen ab Erhalt
des Berichtes des Aufsichtsgremiums abzuhalten. Bei dieser Sitzung, zu der auch das Aufsichtsgremium einzuladen ist, wird
die Anhörung des Betroffenen festgelegt, der die Möglichkeit hat seine Gegenstellungnahme darzulegen. Falls keine weiteren
Ermittlungen erforderlich sind und der Verstoß nachgewiesen wird, hat der Aufsichtsrat eine Sanktion festzulegen und diese
zu begründen. Falls hingegen zusätzliche Ermittlungen erforderlich sind, hat der Vorsitzende eine neuerliche Sitzung des
Aufsichtsrates einzuberufen und binnen 30 Tagen abzuhalten, wobei bei dieser Sitzung entweder die Archivierung der
Angelegenheit oder die Verhängung der Sanktion beschlossen werden muss.
Die oben beschriebene Vorgehensweise findet, gemäß den anwendbaren Gesetzen, auch im Falle der Feststellung eines
Verstoßes gegen das gegenständliche Modell seitens eines Aufsichtsrates oder eines Rechnungsprüfers Anwendung. Falls
ein Aufsichtsrat betroffen ist, hat der Aufsichtsratsvorsitzende, nach Erteilung eines entsprechenden Auftrags durch den
Aufsichtsrat, die Hauptversammlung für die entsprechenden Beschlussfassungen einzuberufen, falls die Sanktion die Kürzung
der Vergütungen oder die Abberufung aus dem Amt betrifft.
18.
AKTUALISIERUNG DES MODELLS
Änderungen, Ergänzungen und Abwandlungen des gegenständlichen Modells werden auf Vorschlag des Aufsichtsorgans vom
Vorstand durchgeführt.