Fassung 2 / Edizione n°2 vom / del 15.12.2011
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Richtet sich der Verstoß gegen einen Geschäftsführer, der mit der Gesellschaft in einem Dienstverhältnis steht, werden die
für Führungskräfte vorgesehenen Sanktionen verhängt (s. oben).
Wird als Sanktion die Entlassung, mit oder ohne Kündigungsfrist, verhängt, wird der Geschäftsführer zudem vom Amt
abberufen.
16.5. MAßNAHMEN FÜR EXTERNE MITARBEITER (DIENSTLEISTUNGSGESELLSCHAFTEN UND PARTNER,
EINSCHLIEßLICH AUFTRAGNEHMER)
Die Wirksamkeit des Modells erstreckt sich auch auf externe Mitarbeiter und Partner der BBT SE. Diesbezüglich wird
hervorgehoben, dass jedes nicht dem Modell entsprechende Verhalten, das die oben genannten Personen an den Tag legen
und welches das Risiko der Begehung einer im Dekret Nr. 231 vorgesehenen Straftat mit sich zieht, im Sinne der spezifischen
Vertragsklauseln zur Auflösung des Vertrags mit der Gesellschaft führen kann, unbeschadet eines eventuellen
Schadensersatzantrages, wie bei Anwendung der vom Dekret vorgesehenen Maßnahmen durch den Richter, sofern aus
obgenanntem Verhalten der Gesellschaft konkrete Schäden entstehen.
16.6. SCHADENERSATZANSPRÜCHE
Unbeschadet bleibt in jedem Fall eine etwaige Schadenersatzforderung, sofern aus den strafbaren Verhaltensweisen der
Gesellschaft konkrete Schäden entstanden sind, wie im Fall der Verhängung von im Dekret vorgesehenen Maßnahmen durch
den Richter.
17.
VERFAHREN ZUR VERHÄNGUNG VON SANKTIONEN
17.1. VORBEMERKUNGEN
Die Verhängung von Sanktionen gemäß dem im gegenständlichen Modell vorgesehenen Punkt über das Sanktionssystem
erfolgt in zwei Phasen:
−
Phase, in der der Betroffene mit dem Verstoß konfrontiert wird;
−
Phase, in der eine Sanktion festgelegt und anschließend verhängt wird.
Im Folgenden werden die Verfahren, die je nach betroffener Personengruppe in den beiden Phasen durchzuführen sind,
dargelegt.
17.2. ANGESTELLTE
Phase der Konfrontation:
Das Disziplinarverfahren beginnt mit der Meldung seitens des Aufsichtsgremiums oder des
Abteilungs- oder Bereichsleiters oder jedes anderen Vorgesetzten („Leiter“) an jenen Mitarbeiter, der in der Gesellschaft die
Funktion des Personalverantwortlichen einnimmt.
Veranlassung für eine Meldung seitens des Aufsichtsgremiums ist entweder eine im Zuge einer Inspektion oder anderer
Tätigkeiten getätigte Entdeckung oder ein erhaltener Hinweis.