Seite 56 - BBT_OrganisationsVerwaltungsKontrollmodell

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Fassung 2 / Edizione n°2 vom / del 15.12.2011
Seite / Pag. 56/69
Die
Entlassung mit Kündigungsfrist
bei Verstößen gegen das Modell, sofern dieser zusätzlich zum objektiven Element
(Tatbestand) auch das
subjektive Element der schweren Fahrlässigkeit
oder des Vorsatzes
beinhaltet bzw. wenn die
Gesellschaft dadurch in konkrete Gefahr in Hinblick auf die Konfrontation mit der im Dekret genannten Verantwortung
gebracht wird bzw. wenn dadurch eine als
schwer
zu definierende
Beeinträchtigung
(s. Art. 583, Abs. 1, StGB) der
körperlichen Unversehrtheit einer oder mehrerer Personen, einschließlich der zuwiderhandelnden Person, entsteht.
Die
fristlose Entlassung
, im Fall eines
derart schwerwiegenden
Verstoßes gegen das Modell, sei es aufgrund von
Vorsätzlichkeit oder aufgrund seiner besonderen Art,
dass dadurch das Vertrauen
, auf dem das Arbeitsverhältnis gründet,
zerstört wird
und welches keine, wenn auch nur provisorische Fortführung desselben aufgrund nicht mit den Bestimmungen
dieses Modells übereinstimmenden Verhaltensweisen ermöglicht bzw. die konkrete Verhängung von im Dekret
vorgesehenen Maßnahmen gegen die Gesellschaft vorsieht bzw. wenn es durch dieses Verhalten zu einer
als
sehr schwer
zu definierenden Beeinträchtigung
(s. Art. 583, Abs. 1, StGB) der körperlichen Unversehrtheit einer oder mehrerer
Personen, einschließlich der zuwiderhandelnden Person,
oder auch zum Tod
kommt.
16.4. MAßNAHMEN FÜR DEN VORSTAND, DEN AUFSICHTSRAT, DEN RECHNUNGSPRÜFER SOWIE
GEGEBENENFALLS DEN GENERALDIREKTOR (SOFERN NICHT ANGESTELLTER DER GESELLSCHAFT)
Sollte ein Verstoß gegen das vorliegende Modell seitens eines oder mehrerer der genannten Subjekte festgestellt werden,
werden die folgenden Sanktionen verhängt:
Die
schriftliche Mahnung
bei Verstößen gegen das Modell in den
als „nicht straftatgefährdet“ eingestuften
Bereichen (s.
Sonderteil) in Bezug auf die zuwiderhandelnde Person bzw. wenn der Verstoß eine
konkrete Gefahr
für die körperliche
Unversehrtheit einer oder mehrerer Personen, einschließlich der zuwiderhandelnden Person, darstellt.
Die
Aufforderung
zur genauen Einhaltung des Modells im Fall von Verstößen gegen dieses in den
als „straftatgefährdet“
eingestuften
Bereichen (s. Sonderteil) in Bezug auf die zuwiderhandelnde Person bzw. bei Verstößen, die
ausschließlich
das
objektive Element
(Tatbestand) einer der im Sinne des G.v.D. Nr. 231/2001 relevanten Straftat, nicht jedoch das
subjektive Element (Vorsatz, Fahrlässigkeit) beinhalten bzw. wenn dadurch eine
Beeinträchtigung
der körperlichen
Unversehrtheit einer oder mehrerer Personen, einschließlich der zuwiderhandelnden Person, entsteht, es sei denn, die
zuwiderhandelnde Person weist nach, dass ihr (verbotenes) Verhalten durch ihre Bemühungen nicht konkret vermieden
werden konnte.
Die
Kürzung
der Vergütungen bzw. des vorgesehenen Entgelts für den Wirtschaftsprüfer von bis zu 50% im Fall von
Verstößen gegen das Modell, die das objektive Element (Tatsache) eines der im Sinne des G.v.D. Nr. 231/2001 relevanten
Straftat und
das subjektive Element der leichten Fahrlässigkeit
beinhalten bzw. eine als schwer zu definierende
Beeinträchtigung (s. Art. 583, Abs. 1, StGB) der körperlichen Unversehrtheit einer oder mehrerer Personen, einschließlich der
zuwiderhandelnden Person, darstellen.
Die
Abberufung
aus dem Amt bei Verstößen gegen das Modell, sofern diese zusätzlich zum objektiven Element
(Tatbestand)
auch das
subjektive Element der schweren Fahrlässigkeit
oder des Vorsatzes
beinhalten bzw. wenn die Gesellschaft
dadurch in konkrete Gefahr in Hinblick auf die Konfrontation mit der im Dekret genannten Verantwortung gebracht wird bzw.
wenn es dadurch zu einer als
sehr schwer
zu definierenden
Beeinträchtigung
(s. Art. 583, Abs. 1, StGB) der körperlichen
Unversehrtheit einer oder mehrerer Personen, einschließlich der zuwiderhandelnden Person,
oder auch zum Tod
kommt.