Seite 55 - BBT_OrganisationsVerwaltungsKontrollmodell

Das ist die SEO-Version von BBT_OrganisationsVerwaltungsKontrollmodell. Klicken Sie hier, um volle Version zu sehen

« Vorherige Seite Inhalt Nächste Seite »
Fassung 2 / Edizione n°2 vom / del 15.12.2011
Seite / Pag. 55/69
In den folgenden Fällen wird der Arbeitnehmer
aus triftigen Gründen entlassen
:
modellwidriges Verhalten, das
derart schwerwiegend
ist, sei es aufgrund von Vorsätzlichkeit oder aufgrund seiner
besonderen Art,
dass dadurch das Vertrauen
, auf dem das Arbeitsverhältnis gründet,
zerstört wird
und welches keine,
wenn auch nur provisorische Fortführung desselben aufgrund nicht mit den Bestimmungen dieses Modells
übereinstimmenden Verhaltensweisen ermöglicht bzw. die konkrete Verhängung von im Dekret vorgesehenen
Maßnahmen gegen die Gesellschaft vorsieht bzw. wenn es durch dieses Verhalten zu einer
als
sehr schwer zu
definierenden Beeinträchtigung
(s. Art. 583, Abs. 1, StGB) der körperlichen Unversehrtheit, einer oder mehrerer
Personen, einschließlich der zuwiderhandelnden Person,
oder auch zum Tod
kommt.
16.3. MAßNAHMEN FÜR FÜHRUNGSKRÄFTE (EINSCHLIEßLICH GENERALDIREKTOR, SOFERN VORHANDEN UND
ANGESTELLTER DER GESELLSCHAFT)
Wenn die Führungskraft in den Unternehmensbereichen ein nicht mit den Bestimmungen des Modells übereinstimmendes
Verhalten, einschließlich eine unterlassene Benachrichtigung des Aufsichtsorgans, zeigt bzw. wenn sie die ihr
untergeordneten Personen nicht angemessen führt bzw. beaufsichtigt, werden gegen den Verantwortlichen in
Übereinstimmung mit dem gesamtstaatlichen Kollektivvertrag für Führungskräfte sowie den gesetzlichen Bestimmungen (z.
B. Art. 2118 und 2119 ital. Zivilgesetzbuch) die am geeignetsten erachteten Maßnahmen verhängt.
Insbesondere werden die folgenden Sanktionen verhängt (die sich an den auf die anderen Mitarbeiter anwendbaren
Bestimmungen orientieren, so wie es gemäß Artikel 27 des Kollektivvertrags – Führungskräfte von Industriebetrieben – sowie
im Sinne der einschlägigen rechtlichen Interpretationen zulässig ist), unbeschadet eventueller anderer Bestimmungen im
Rahmen des geltenden Kollektivvertrags.
Die
mündliche Mahnung
bei Verstößen gegen das Modell in den
als „nicht straftatgefährdet“ eingestuften
Bereichen (s.
Sonderteil) in Bezug auf die zuwiderhandelnde Person bzw. wenn der Verstoß eine
konkrete Gefahr
für die körperliche
Unversehrtheit einer oder mehrerer Personen, einschließlich der zuwiderhandelnden Person, darstellt.
Die
schriftliche Mahnung
bei Verstößen gegen das Modell in den
als „straftatgefährdet“ eingestuften
Bereichen (s.
Sonderteil) in Bezug auf die zuwiderhandelnde Person bzw. wenn der Verstoß eine
konkrete Gefahr
für die körperliche
Unversehrtheit einer oder mehrerer Personen, einschließlich der zuwiderhandelnden Person, darstellt.
Die
Geldstrafe
, in dem vom konkret anwendbaren Kollektivvertrag vorgesehenen Ausmaß, wenn man von einem Verstoß
gegen das Modell ausgeht, der
ausschließlich das
objektive Element
(Tatbestand) einer der im Sinne des G.v.D. Nr.
231/2001 relevanten Straftat, nicht jedoch das subjektive Element (Vorsatz, Fahrlässigkeit) beinhaltet bzw. wenn dadurch eine
Beeinträchtigung
der körperlichen Unversehrtheit einer oder mehrerer Personen, einschließlich der zuwiderhandelnden
Person, entsteht, es sei denn, die zuwiderhandelnde Person weist nach, dass ihr (verbotenes) Verhalten durch ihre
Bemühungen nicht konkret vermieden werden konnte.
Die
Suspendierung vom Dienst und die Einstellung der Gehaltszahlung
bis zu dem vom konkret anwendbaren
Kollektivvertrag vorgesehenen Ausmaß, wenn man von einem Verstoß gegen das Modell ausgeht, der
nicht nur das
objektive Element
(Tatbestand), sondern auch
das
subjektive Element der leichten Fahrlässigkeit
beinhaltet bzw. wenn
dadurch eine
Beeinträchtigung
der körperlichen Unversehrtheit einer oder mehrerer Personen, einschließlich der
zuwiderhandelnden Person, entsteht.