Fassung 2 / Edizione n°2 vom / del 15.12.2011
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sofern diese Verstöße in den
als „straftatgefährdet“ eingestuften
Bereichen (s. Sonderteil) in Bezug auf die
zuwiderhandelnde Person erfolgten bzw. wenn der Verstoß eine
konkrete Gefahr
für die körperliche Unversehrtheit einer
oder mehrerer Personen, einschließlich der zuwiderhandelnden Person, darstellt.
In den folgenden Fällen wird gegen den Arbeitnehmer eine
Geldstrafe im Ausmaß von bis zu vier bezahlten
Arbeitsstunden
verhängt:
−
bei Nichteinhaltung und/oder Verletzung von Vertragsbestimmungen oder von Richtlinien und Anweisungen, die von der
Unternehmensführung, den Vorgesetzten oder allgemein von der Gesellschaft erteilt wurden; d. h. bei nicht im Einklang
mit den Bestimmungen dieses Modells stehenden Verhaltensweisen;
−
bei Fahrlässigkeit in der Ausführung der Arbeit in Zusammenhang mit den Bestimmungen dieses Modells;
sofern der Verstoß
ausschließlich das
objektive Element
(Tatbestand) einer der im Sinne des G.v.D. Nr. 231/2001
relevanten Straftat, nicht jedoch das subjektive Element (Vorsatz, Fahrlässigkeit) beinhaltet bzw. wenn dadurch eine
Beeinträchtigung
der körperlichen Unversehrtheit einer oder mehrerer Personen, einschließlich der zuwiderhandelnden
Person, entsteht, es sei denn, die zuwiderhandelnde Person weist nach, dass ihr (verbotenes) Verhalten durch ihre
Bemühungen nicht konkret vermieden werden konnte.
In den folgenden Fällen wird der Arbeitnehmer für einen Zeitraum von nicht mehr als 10 Tagen
vom Dienst suspendiert
und
die Zahlung seines Gehalts wird während dieser Zeit eingestellt:
−
bei Nichteinhaltung und/oder Verletzung von Vertragsbestimmungen oder von Richtlinien und Anweisungen, die von der
Unternehmensführung, den Vorgesetzten oder allgemein von der Gesellschaft erteilt wurden; d. h. bei nicht im Einklang
mit den Bestimmungen dieses Modells stehenden Verhaltensweisen;
−
bei Fahrlässigkeit in der Ausführung der Arbeit in Zusammenhang mit den Bestimmungen dieses Modells;
sofern der Verstoß zusätzlich zum objektiven Element
(Tatbestand) auch das
subjektive Element der leichten
Fahrlässigkeit
beinhaltet bzw. eine
Beeinträchtigung
der körperlichen Unversehrtheit einer oder mehrerer Personen,
einschließlich der zuwiderhandelnden Person, darstellt.
In den folgenden Fällen wird der Arbeitnehmer
aus gerechtfertigten Gründen entlassen
:
−
bei Nichteinhaltung und/oder Verletzung von Vertragsbestimmungen oder von Richtlinien und Anweisungen, die von der
Unternehmensführung, den Vorgesetzten oder allgemein von der Gesellschaft erteilt wurden; d. h. bei nicht im Einklang
mit den Bestimmungen dieses Modells stehenden Verhaltensweisen;
−
bei Fahrlässigkeit in der Ausführung der Arbeit in Zusammenhang mit den Bestimmungen dieses Modells;
sofern der Verstoß zusätzlich zum objektiven Element
(Tatbestand) auch das
subjektive Element der schweren
Fahrlässigkeit
oder des Vorsatzes
beinhaltet bzw. wenn die Gesellschaft dadurch in konkrete Gefahr in Hinblick auf die
Konfrontation mit der im Dekret genannten Verantwortung gebracht wird bzw. eine als
schwer zu definierende
Beeinträchtigung
(s. Art. 583, Abs. 1, StGB) der körperlichen Unversehrtheit einer oder mehrerer Personen, einschließlich
der zuwiderhandelnden Person, entsteht.