Fassung 2 / Edizione n°2 vom / del 15.12.2011
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Verstoß gegen das Modell, der eine
als schwer zu definierende
Beeinträchtigung
(s. Art. 583, Abs. 1 StGB) der
körperlichen Unversehrtheit einer oder mehrerer Personen, einschließlich der zuwiderhandelnden Person, darstellt;
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Verstoß gegen das Modell, der eine
als sehr schwer zu definierende
Beeinträchtigung
(s. Art. 583, Abs. 1 StGB) der
körperlichen Unversehrtheit,
oder auch den Tod
einer oder mehrerer Personen, einschließlich der zuwiderhandelnden
Person, darstellt;
Die Feststellung der Art der Sanktion und die entsprechende Verhängung erfolgt entsprechend der Verhältnismäßigkeit und
der Angemessenheit.
Zu diesen Zwecken wird erläutert, dass folgende Aspekte als erschwerende Umstände betrachtet werden:
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wiederholte Tatbegehung;
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Beteiligung mehrerer Personen an der Begehung des Verstoßes;
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Verhalten, das Anlass zu mehreren Verstößen gibt, wobei der schwerste mit einer verschärften Sanktion behaftet wird.
16.2. MAßNAHMEN FÜR ARBEITNEHMER
Die gegen Arbeitnehmer verhängbaren Sanktionen entsprechen den im betrieblichen Disziplinarsystem in Umsetzung der
Bestimmungen von Artikel 7 des Gesetzes Nr. 300 vom 20. Mai 1970 genannten Sanktionen und nehmen Bezug auf die
disziplinarrechtlichen Bestimmungen des Kollektivvertrags für freie Berufe.
Insbesondere werden in Anwendung der im Kollektivvertrag festgehaltenen und derzeit im Betrieb geltenden Kriterien, die auf
die Übereinstimmung zwischen den Vergehen der Mitarbeiter und den entsprechenden Disziplinarmaßnahmen bei Verstößen
gegen die im Modell enthaltenen Vorschriften, einschließlich nicht erfolgter Verständigung des Aufsichtsorgans, abzielen, je
nach Schwere folgende Sanktionen verhängt.
In den folgenden Fällen wird der Arbeitnehmer
mündlich gemahnt
:
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bei Nichteinhaltung und/oder Verletzung von Vertragsbestimmungen oder von Richtlinien und Anweisungen, die von der
Unternehmensführung, den Vorgesetzten oder allgemein von der Gesellschaft erteilt wurden; d. h. bei nicht im Einklang
mit den Bestimmungen dieses Modells stehenden Verhaltensweisen;
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bei Fahrlässigkeit in der Ausführung der Arbeit in Zusammenhang mit den Bestimmungen dieses Modells;
sofern diese Verstöße in den
als nicht „straftatgefährdet“ eingestuften
Bereichen (s. Sonderteil) in Bezug auf die
zuwiderhandelnde Person erfolgten bzw. wenn der Verstoß eine
konkrete Gefahr
für die körperliche Unversehrtheit einer
oder mehrerer Personen, einschließlich der zuwiderhandelnden Person, darstellt.
In den folgenden Fällen wird der Arbeitnehmer
schriftlich gemahnt
:
−
bei Nichteinhaltung und/oder Verletzung von Vertragsbestimmungen oder von Richtlinien und Anweisungen, die von der
Unternehmensführung, den Vorgesetzten oder allgemein von der Gesellschaft erteilt wurden; d. h. bei nicht im Einklang
mit den Bestimmungen dieses Modells stehenden Verhaltensweisen;
−
bei Fahrlässigkeit in der Ausführung der Arbeit in Zusammenhang mit den Bestimmungen dieses Modells;