Seite 52 - BBT_OrganisationsVerwaltungsKontrollmodell

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Fassung 2 / Edizione n°2 vom / del 15.12.2011
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Dieses Sanktionssystem kann auf die mit italienischem Arbeitsvertrag eingestellten Adressaten des Modells angewendet
werden. Handelt es sich hingegen um Personen, die mit österreichischem Arbeitsvertrag eingestellt wurden, gelten die
österreichischen Rechtsbestimmungen, die bei Verletzung der Arbeitnehmerpflichten Sanktionen (mit entsprechenden
Anwendungsmodalitäten) vorsehen, die auf den Zuständigkeitsbereich abgestimmt sind, sofern es diesbezüglich
Unterscheidungen gibt.
Gegen den Wirtschaftsprüfer werden, sofern er Österreicher ist, die vertraglich vereinbarten Sanktionen verhängt; das gleiche
gilt für die Dienstleistungsgesellschaft und den Partner.
16.1. KRITERIEN ZUR ABSTUFUNG DER SANKTIONEN
Die Art und das Ausmaß der einzelnen, nachstehend aufgeführten Sanktionen wird von der Unternehmensführung auf
Grundlage der folgenden Aspekte bestimmt:
Vorsatz der Handlung bzw. Grad der Fahrlässigkeit, der Unvorsichtigkeit oder der Untüchtigkeit, auch in Hinblick auf die
Vorhersehbarkeit des Ereignisses;
Gesamtverhalten des Mitarbeiters, mit besonderer Berücksichtigung etwaiger Vorstrafen im zulässigen gesetzlichen
Umfang;
sonstige besondere Umstände in Zusammenhang mit dem Ordnungsverstoß, wie Verhaltensweisen und Umstände,
unter denen dieser begangen wurde.
Insbesondere wird die
Schwere
des Verhaltens in aufsteigender Reihenfolge festgelegt, je nachdem, ob es sich um einen der
folgenden Verstöße handelt:
Verstöße gegen das Modell in Bereichen, die
als nicht „straftatgefährdet“ eingestuft wurden
(s. Sonderteil) in Bezug
auf die zuwiderhandelnde Person;
Verstöße gegen das Modell in Bereichen, die
als „straftatgefährdet“ eingestuft wurden
(s. Sonderteil) in Bezug auf die
zuwiderhandelnde Person;
Verstoß gegen das Modells, der
ausschließlich das
objektive Element
(Tatbestand) einer der im Sinne des G.v.D. Nr.
231/2001 relevanten Straftat, nicht jedoch das subjektive Element (Vorsatz, Fahrlässigkeit) beinhaltet, es sei denn, die
zuwiderhandelnde Person weist nach, dass ihr (verbotenes) Verhalten durch ihre Bemühungen nicht konkret vermieden
werden konnte;
Verstoß gegen das Modell, der abgesehen vom objektiven Element auch
das subjektive Element der leichten
Fahrlässigkeit
beinhaltet;
Verstoß gegen das Modell, der
das objektive und das subjektive Element der groben Fahrlässigkeit oder des
Vorsatzes
beinhaltet oder die Gesellschaft jedenfalls in eine Gefahrensituation in Hinblick auf die Konfrontation mit der
im Dekret genannten Verantwortung bringt.
Ebenso wird die
Schwere
des Verhaltens in Bezug auf den Bereich
Gesundheit
und
Arbeitssicherheit
in aufsteigender
Reihenfolge bewertet, je nachdem, ob es sich um einen der folgenden Verstöße handelt:
Verstoß gegen das Modell, der eine
konkrete Gefahr
für die körperliche Unversehrtheit einer oder mehrerer Personen,
einschließlich der zuwiderhandelnden Person, darstellt;
Verstoß gegen das Modell, der eine
Verletzung
der körperlichen Unversehrtheit einer oder mehrerer Personen,
einschließlich der zuwiderhandelnden Person, darstellt;