Fassung 2 / Edizione n°2 vom / del 15.12.2011
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Untersuchung und Bewertung sämtlicher erhaltener Informationen bzw. Meldungen über die Einhaltung des Modells,
einschließlich in Hinblick auf etwaige Verstöße dagegen;
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Mitteilung an die zuständigen Organe über die durchgeführte Tätigkeit, die entsprechenden Ergebnisse und die geplanten
Tätigkeiten;
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Meldung etwaiger Verstöße gegen das Modell und der entsprechenden Verantwortlichen an die zuständigen Organe,
zwecks Ergreifen der geeigneten Maßnahmen; dazu wird die für den konkreten Fall am geeignetsten erachtete Sanktion
vorgeschlagen;
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im Fall von Kontrollen seitens der Vertreter der Institutionen, einschließlich der öffentlichen Behörden, sind den
Aufsichtsbehörden die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen.
14.4. PRÜFUNGEN
Das vorliegende Modell wird unter anderem den folgenden Überprüfungen unterzogen, welche die Gesellschaft in
Zusammenarbeit mit den zuständigen Unternehmensfunktionen durchführt.
(i) Prüfung von Unterlagen:
Das Aufsichtsorgan überprüft halbjährlich die wichtigsten Gesellschaftsakten (Beschlüsse, Satzungsänderungen,
Jahresabschlüsse und dazugehörige Berichte) sowie die bedeutendsten Verträge, welche die Gesellschaft in risikobehafteten
Tätigkeitsbereichen gemäß den vom Aufsichtsorgan festgelegten Kriterien abgeschlossen hat.
(ii) Prüfungen der Verfahren:
Das Aufsichtsorgan überprüft kontinuierlich die effiziente Umsetzung und die tatsächliche Funktionsweise des Modells.
Halbjährlich nimmt das Aufsichtsorgan in Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Unternehmensfunktionen eine
Gesamtbewertung der im Laufe des Jahres erhaltenen Meldungen, der diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen sowie der als
riskant erachteten Ereignisse vor.
Das Aufsichtsorgan der Gesellschaft stellt die oben genannten Prüfungen analytisch dar und erläutert die angewendeten
Methoden und die erzielten Ergebnisse in seinem Halbjahresbericht an den Aufsichtsrat und an den Vorstand der
Gesellschaft.
14.5. UNABHÄNGIGKEIT
Der Vorstand ergreift Maßnahmen zum Schutz der Unabhängigkeit des Aufsichtsorgans, um etwaige Risiken in Hinblick auf
Vergeltung, diskriminierende oder für ihn nachteilige Verhaltensweisen in Bezug auf die durchgeführte Tätigkeit zu vermeiden.
Bezüglich sämtlicher Aspekte in Hinblick auf die Beziehungen zwischen Aufsichtsorgan und Gesellschaft ist ausschließlich der
Aufsichtsrat als Ansprechpartner des Aufsichtsorgans beschlussfähig.