Fassung 2 / Edizione n°2 vom / del 15.12.2011
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welches Ereignis gemeldet werden muss;
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welche Dokumente übermittelt werden müssen;
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welche Funktionen ihr übertragen werden müssen;
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mit welcher Häufigkeit / innerhalb welcher Frist;
Diese Tabelle wird vom Aufsichtsorgan an alle Adressaten übermittelt.
Verletzungen der Berichtspflichten an das Aufsichtsorgan stellen einen Verstoß gegen das Modell dar und sind gemäß den
Bestimmungen des Bereichs „Das Sanktionssystem“ strafbar.
14.3. BERICHTSPFLICHTEN SEITENS DES AUFSICHTSORGANS
Bei der Durchführung seiner Tätigkeiten informiert das Aufsichtsorgan der Gesellschaft
a) den Vorstand und den Aufsichtsrat in regelmäßigen Abständen (zumindest halbjährlich) durch Vorlage spezifischer Berichte
über alle von ihm durchgeführten Aufgaben, über den Umsetzungsstand des Modells sowie über etwaige nicht durchgeführte
Tätigkeiten und die entsprechenden Begründungen;
b) den Vorstand, durch schriftliche Berichte, kontinuierlich über detaillierte und spezifische Aspekte seiner Tätigkeiten, die im
Rahmen der Prävention und der Kontrolle als besonders relevant gelten;
c) den Aufsichtsrat unverzüglich, falls sich herausstellt, dass ein Unternehmensvertreter in eine Straftat verwickelt ist.
Das Aufsichtsorgan kann von den oben genannten Organen jedes Mal, wenn diese es als zweckmäßig erachten, einberufen
werden, um über spezifische Tatsachen oder Ereignisse zu berichten oder um über Fragestellungen zu diskutieren, die im
Rahmen der Vorbeugung von Straftaten als besonders relevant gelten;
Ferner informiert das Aufsichtsorgan der Gesellschaft die o. g. Organe, jedes Mal, wenn es dies als erforderlich erachtet, über
spezifische Tatsachen oder Ereignisse, insbesondere über:
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allfällige, zur Gewährleistung der Effizienz und der Wirksamkeit des Modells erforderliche Verbesserungsmaßnahmen
sowie über den Umsetzungsstand der vom Aufsichtsrat beschlossenen Korrekturmaßnahmen;
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festgestellte Mängel in Hinblick auf die Organisation oder die Verfahren, welche die Gesellschaft der Gefahr der
Begehung von Straftaten des Dekrets aussetzen;
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etwaige fehlende oder mangelhafte Zusammenarbeit seitens der Unternehmensfunktionen bei der Ausübung ihrer Prüf-
und/oder Untersuchungstätigkeiten.
Die Treffen zwischen Aufsichtsorgan und Gesellschaftsorganen sind zu protokollieren; die entsprechenden Protokolle müssen
vom Organ selbst aufbewahrt werden.
Die Informationsflüsse vom und zum Aufsichtsorgan, so wie sie hier beschrieben sind, haben die folgenden Funktionen:
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Gewährleistung, seitens der betroffenen Personen, der zeitgerechten Durchführung aller Berichterstattungstätigkeiten
betreffend die Einhaltung des Modells;