Fassung 2 / Edizione n°2 vom / del 15.12.2011
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Übersichten der von der Gesellschaft eingeleiteten Vergabeverfahren sowie der öffentlichen bzw. der für die
Öffentlichkeit relevanten Ausschreibungen auf nationaler bzw. lokaler Ebene, an denen die Gesellschaft teilgenommen
und den Zuschlag erhalten hat sowie Übersichten der eventuell durch freihändige Vergaben erhaltenen Aufträge;
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regelmäßige Berichte betreffend Gesundheit und Arbeitssicherheit und insbesondere das Protokoll der gem. Art. 35
G.v.D. Nr. 81/2008 regelmäßig stattfindenden Sitzung sowie sämtliche Daten über Arbeitsunfälle, die sich in den
Räumlichkeiten der Gesellschaft zugetragen haben;
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Jahresabschluss einschließlich Anhang und halbjährlicher Vermögensübersicht;
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an die Prüfungsgesellschaft erteilte Aufträge;
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Mitteilungen des Aufsichtsrates und der Prüfungsgesellschaft über sämtliche aufgetretene Schwierigkeiten, auch wenn
diese beseitigt wurden;
Im Allgemeinen müssen die Mitarbeiter, die Führungskräfte und die Vorstände der Gesellschaft das Organ über relevante,
gesellschaftsbezogene Gegebenheiten informieren.
14.2. SPEZIFISCHE BERICHTSPFLICHTEN DER OPERATIVEN UNTERNEHMENSEINHEITEN AN DAS
AUFSICHTSORGAN
Die Verantwortlichen der Unternehmensfunktionen und die Gesellschaftsvertreter müssen dem Aufsichtsorgan vollständige
Informationen über die folgenden Aspekte liefern, die entweder sie selbst oder andere Adressaten betreffen:
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Maßnahmen und/oder Informationen von den Organen der Kriminalpolizei (Gerichtspolizei) oder von einer sonstigen
Behörde, aus denen die Durchführung von Ermittlungen, auch gegen unbekannt, aufgrund der Vergehen des Dekrets
hervorgeht;
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Anträge auf Rechtsbeistand, die von den Adressaten im Fall der Einleitung eines Strafverfahrens aufgrund von Vergehen
des Dekrets übermittelt wurden;
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von den Verantwortlichen der anderen Unternehmensfunktionen im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit vorbereitete Berichte,
aus denen Tatsachen, Handlungen, Ereignisse oder Unterlassungen hervorgehen, die kritische Punkte bezüglich der
Einhaltung der Vorschriften des Dekrets aufzeigen können.
Die Dienstnehmer und die freien Mitarbeiter der Gesellschaft sind dazu verpflichtet, das Aufsichtsorgan vollständig über die
oben angeführten Aspekte zu informieren (mit Kopie der in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen), die entweder sie selbst
oder andere Adressaten betreffen. Die entsprechenden Unterlagen werden, sofern sie nicht im Besitz der Arbeitnehmer sind,
vom Aufsichtsorgan in Ausübung seiner Kontrollbefugnisse gesucht.
Die zuständigen Funktionen der Gesellschaft übermitteln dem Aufsichtsorgan unverzüglich die vollständigen Informationen
über die Aktivierung des nachfolgend beschriebenen Sanktionssystems, ab der Phase der Eröffnung des Strafverfahrens,
einschließlich der eventuellen Maßnahmen zur Einstellung dieser Verfahren mit den entsprechenden Begründungen.
Ferner müssen die als gewöhnlich zu bezeichnenden Informationen über die Ausführung sensibler, wie die in der
Katalogisierung der Risikobereiche enthaltenen Tätigkeiten zwingend übermittelt werden.
(siehe Sonderteil). Das Aufsichtsorgan bereitet eine Übersichtstabelle vor, die unter Berücksichtigung der als gefährdet
geltenden Bereiche erstellt wird, und legt für jeden dieser Bereiche folgendes fest: