Seite 45 - BBT_OrganisationsVerwaltungsKontrollmodell

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Fassung 2 / Edizione n°2 vom / del 15.12.2011
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die Maßnahmen und/oder Informationen von den Organen der Kriminalpolizei (Gerichtspolizei) oder von jeder anderen
Behörde, aus denen die Durchführung von Ermittlungen, auch gegen unbekannt, aufgrund der Straftaten des Dekrets Nr.
231/2001 hervorgeht;
die von den Arbeitnehmern oder den Vorständen übermittelten Anträge auf Rechtsbeistand bei Aufnahme eines
Gerichtsverfahrens für die Straftaten des Dekrets Nr. 231/2001;
die von den Verantwortlichen der anderen Unternehmensfunktionen im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit erstellten Berichte,
aus denen Tatsachen, Handlungen, Ereignisse oder Unterlassungen hervorgehen könnten, die kritische Punkte bezüglich
der Einhaltung der Vorschriften des Dekrets Nr. 231/2001 beinhalten;
Die als außerordentlich definierbaren Informationen über Anzeichen auf Unregelmäßigkeiten oder in Bezug auf (wenn auch
potentielle) Verstöße gegen das Modell sind zwingend und unverzüglich dem Aufsichtsorgan zu übermitteln; dazu gehören
ohne Anspruch auf Vollständigkeit:
etwaige, vom Vorgesetzten erhaltene Anordnungen, die als dem Gesetz, den internen Bestimmungen oder das Modell
zuwiderlaufend angesehen werden;
etwaige Geldforderungen oder -spenden, Geschenke (über der Geringfügigkeitsgrenze) oder sonstige Sachzuwendungen,
die von Beamten oder öffentlichen Bediensteten stammen oder an diese gerichtet sind;
etwaige wesentliche Abweichungen bzw. Unregelmäßigkeiten in Hinblick auf das Budget, die durch die
Genehmigungsanträge in der Abrechnungsphase der Kontrolle der Geschäftsleitung aufgezeigt wurden;
etwaige Unterlassungen, Nachlässigkeiten oder Fälschungen in der Buchführung bzw. bei der Aufbewahrung der
Unterlagen, auf denen die Buchungen basieren;
die Maßnahmen bzw. Informationen von den Organen der Kriminalpolizei (Gerichtspolizei) oder von jeder anderen
Behörde, aus denen die Durchführung von Ermittlungen hervorgeht, die, wenn auch indirekt, die Gesellschaft, ihre
Mitarbeiter oder die Gesellschaftsorgane betreffen;
die im Fall der Einleitung eines Strafverfahrens gegen die Mitarbeiter von diesen gemäß Kollektivvertrag an die
Gesellschaft übermittelten Anträge auf Rechtsbeistand;
die Informationen über die laufenden Disziplinarverfahren und die eventuell verhängten Sanktionen bzw. die Begründung
für ihre Einstellung;
etwaige, nicht unverzüglich von den zuständigen Funktionen festgestellte Meldungen, sowohl über Mängel oder
Unzulänglichkeiten der Arbeitsplätze, der Arbeitsgeräte bzw. der der Gesellschaft zur Verfügung gestellten
Schutzvorrichtungen als auch über alle sonstigen Gefahrensituationen in Zusammenhang mit der Gesundheit und der
Arbeitssicherheit;
jegliche, im Angebotsprüfungsverfahren festgestellte Abweichungen im Vergleich zu den Prozessanweisungen bzw. zu
den vorgegebenen Kriterien.
Schließlich müssen die Informationen über die gesellschaftlichen Tätigkeiten, die in Hinblick auf die Ausübung der dem
Aufsichtsorgan übertragenen Aufgaben von Bedeutung sein können, in den mit dem Aufsichtsorgan vereinbarten Fristen
zwingend übermittelt werden; dies gilt, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, für folgende Informationen:
Informationen über Veränderungen in der Organisationsstruktur oder an den geltenden Prozessanweisungen;
Aktualisierungen des Systems der Befugnisse und der Vollmachten;
etwaige Mitteilungen der Prüfungsgesellschaft über Aspekte, die einen Mangel bei den internen Kontrollen aufzeigen
können;
Entscheidungen betreffend den Antrag, die Auszahlung und die Verwendung von öffentlichen Finanzmitteln;