Seite 44 - BBT_OrganisationsVerwaltungsKontrollmodell

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Fassung 2 / Edizione n°2 vom / del 15.12.2011
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Um eine effiziente und wirksame Ausübung seiner Funktionen über die eventuell vom Vorstand erteilten Bestimmungen
hinaus zu garantieren, kann dieses Organ eigene Betriebsvorschriften festlegen und eine eigene Geschäftsordnung einführen,
um die höchstmögliche Organisations- und Handlungsautonomie zu gewährleisten.
14.
INFORMATION AN DAS AUFSICHTSORGAN
14.1. ALLGEMEINE BERICHTSPFLICHTEN AN DAS AUFSICHTSORGAN
Die korrekte und effiziente Durchführung der Aufgaben des Aufsichtsorgans basiert darauf, dass diesem sämtliche
Informationen über die Risikobereiche sowie alle Daten über Verhaltensweisen, welche auf die Begehung einer Straftat
hindeuten, zur Verfügung stehen.
Aus diesem Grund ist jede betriebliche Funktion und jeder Mitarbeiter dazu verpflichtet, dem Organ sämtliche Informationen
zu übermitteln, die dieses in Ausübung seiner Aufgaben beantragt, mit besonderer Bezugnahme auf die Begehung von im
Dekret genannten Straftaten betreffend die Gesellschaftstätigkeit oder jedenfalls Verhaltensweisen, die nicht im Einklang mit
den von der Gesellschaft eingeführten Verhaltensregeln stehen; im Detail sind dies:
die Informationen und Unterlagen zu den im allgemeinen Teil dieses Modells angeführten sensiblen Tätigkeiten, mit
Bezug auf die einzelnen Straftatbestände;
alle Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Modells stehen bzw. von diesen abweichen
oder nicht mit diesen in Einklang stehen;
sämtliche Informationen bezüglich der effektiven Umsetzung dieses Modells, auf allen Unternehmensebenen;
alle sonstigen Meldungen bzw. Informationen betreffend die Tätigkeit der Gesellschaft in den Risikobereichen, welche
das Aufsichtsorgan von Fall zu Fall einzuholen beabsichtigt.
Das Aufsichtsorgan muss rechtzeitig von allen Unternehmensvertretern sowie von Dritten, welche die Bestimmungen des
Modells einhalten müssen, über sämtliche Meldungen betreffend das Vorliegen etwaiger Verstöße gegen dieses und somit
über jeden Verstoß bzw. Verdacht auf Verstoß gegen das Modell informiert werden.
Dem gesamten Personal der Gesellschaft sowie ihren Mitarbeitern wird die völlige Freiheit gewährt, sich direkt, eventuell
über einen Vertreter, an das Aufsichtsorgan zu wenden, um Verstöße gegen das Organisations-, Verwaltungs- und
Kontrollmodell und gegen darin enthaltene Bestimmungen bzw. etwaige sonstige Unregelmäßigkeiten zu melden.
Das Aufsichtsorgan steht für die Informanten gegen jede Form von Vergeltung, Diskriminierung oder Benachteiligung ein und
sichert ihnen die Geheimhaltung ihrer Identität zu, unbeschadet der gesetzlichen Verpflichtungen und des Schutzes der
Gesellschaftsrechte oder jener der zu Unrecht und/oder böswillig beschuldigten Personen.
Die oben genannten Meldungen dürfen ausschließlich über einen oder mehrere spezielle Informationskanäle erfolgen, die von
der Gesellschaft mit den von Fall zu Fall festgelegten Modalitäten eingerichtet und entsprechend mitgeteilt werden, um den
Melde- und Informationsfluss an das Aufsichtsorgan zu vereinfachen und um eventuelle Erklärungen von diesem zu erhalten.
Zusätzlich zu den Meldungen über die oben genannten allgemeinen Verstöße sind dem Aufsichtsorgan zwingend und
unmittelbar die folgenden (die Gesellschaft und eventuell ihre Mutter- und Tochtergesellschaften betreffende) Informationen
zu übermitteln: