Fassung 2 / Edizione n°2 vom / del 15.12.2011
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Es wird hervorgehoben, dass die Mitglieder des Organs in der Ausübung ihrer Funktionen von jeder hierarchischen
Abhängigkeit befreit sind und ausschließlich den Vorsitzenden des Organs Bericht erstatten.
Die Mitglieder des Aufsichtsorgans sind 3 Jahre im Amt und können wieder gewählt werden; ihre Vergütung wird vom
Aufsichtsrat bei der Ernennung festgelegt.
Der Aufsichtsrat kann ferner jedes Mitglied bzw. das gesamte Aufsichtsorgan abberufen, sofern ein guter Abberufungsgrund
besteht; ohne Anspruch auf Vollständigkeit sind dies folgende Gründe:
−
Amtsunfähigkeit bzw. Beschränkung der Geschäftsfähigkeit oder eine schwere Krankheit eines oder mehrerer Mitglieder,
welche das Aufsichtsorgan außer Stande setzt, seine Aufgaben auszuüben; oder eine Krankheit, die dazu führt, dass die
Tätigkeit für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten nicht durchgeführt werden kann;
−
die Zuweisung von Funktionen und operativen Verantwortlichkeiten an eines oder mehrere Mitglieder, die mit den
Anforderungen an Eigeninitiative und Kontrollautonomie, Unabhängigkeit und Kontinuität in den Handlungen, die ein
wesentliches Merkmal des Aufsichtsorgans sind, unvereinbar sind;
−
eine grobe Verletzung der Pflichten des Aufsichtsorgans;
−
ein Strafurteil der Gesellschaft (auch ersten Grades) im Sinne des Dekrets bzw. ein Strafverfahren, das durch eine sog.
„Verständigung im Strafverfahren” abgeschlossen wurde, sofern aus den Akten eine „Unterlassung bzw. unzureichende
Aufsicht“ seitens des Aufsichtsorgans gem. Art. 6, Abs. 1 lit. d des Dekrets hervorgeht;
−
ein Strafurteil, auch ersten Grades, gegen Mitglieder des Aufsichtsorgans für die persönliche Begehung einer der
Straftaten des Dekrets;
−
eine Verurteilung, auch ersten Grades, oder mit Verständigung im Strafverfahren, für die Begehung einer Straftat;
−
eine Verurteilung zu einer Strafe, welche eine, wenn auch zeitweilige, Amtsunfähigkeit bzw. ein vorübergehendes Verbot
der Ausübung von leitenden Stellen für die Rechtspersonen nach sich zieht;
−
den Verlust der Anforderungen der Unabhängigkeit gemäß den obigen Definitionen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die oben genannten Abberufungsklauseln, sofern anwendbar, auch als Wahlausschluss-
bzw. als Amtsausschlussgründe gelten; darüber hinaus gilt der Verlust der Anforderungen an Unabhängigkeit oder
Zuverlässigkeit, ebenso wie ein permanenter Interessenskonflikt, als Abberufungs- oder als Amtsausschlussgrund.
Schließlich gilt das Aufsichtsorgan als seines Amtes enthoben, wenn die Mehrheit der Mitglieder aufgrund von Rücktritten
oder aus sonstigen Gründen entfällt.
Jedes Mitglied des Organs kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von fünfundvierzig Tagen auf sein Mandat verzichten. In
diesem Fall muss der Aufsichtsrat rechtzeitig für Ersatz sorgen.
Ferner ist vorgesehen, dass das Organ
−
sich im Rahmen der auszuführenden Aufgaben der Zusammenarbeit interner Fachleute und Zuständigkeitsbereiche bzw.
eines externen Mitarbeiters für die Durchführung der als am nötigsten erachteten Kontrollen bedienen kann;
−
über spezifische Ausgabenbefugnisse verfügt, um die Unterstützung spezifischer externer Zuständigkeitsbereiche in
Anspruch zu nehmen, die für die im Dekret genannten Risikobereiche als bedeutend erachtet werden und mit den
Tätigkeiten der Gesellschaft in Verbindung stehen.
Diese Voraussetzungen garantieren dem Organ:
−
den Besitz geeigneter subjektiver und beruflicher Anforderungen und Kompetenzen;
−
die Möglichkeit zur Kontrolle über die hohe Verwaltung sowie ein Verhältnis zur Unternehmensführung ohne
hierarchische Weisungsgebundenheit;
−
entsprechende Handlungskontinuität bei der Kontrolle der Einhaltung des eingeführten Organisationsmodells;