Seite 40 - BBT_OrganisationsVerwaltungsKontrollmodell

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Fassung 2 / Edizione n°2 vom / del 15.12.2011
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Es muss ein Korrekturplan erstellt werden, für den Fall, dass sich bei den durchgeführten Überprüfungen Mängel oder
zumindest Verbesserungsmöglichkeiten herausstellen. Alle Personen (eventuelle Bevollmächtigte und Vorgesetzte), welche
die Tätigkeit anderer Arbeitnehmer koordinieren, müssen laufend folgendes überprüfen:
Anwendung geeigneter Präventions- und Schutzmaßnahmen;
Richtige Anwendung der Präventions- und der Schutzmaßnahmen, sofern vorgesehen;
Angemessenheit der zur Unfallverhütung angewendeten Einsatzverfahren bzw. -pläne;
dass den Arbeitnehmern geeignete, auf ihre Aufgaben abgestimmte PSA ausgehändigt werden;
dass die Arbeitnehmer die PSA in Einklang mit der ihnen übertragenen spezifischen Tätigkeit korrekt anwenden.
Die Meldungen seitens der RLS (Arbeitnehmervertreter für Arbeitssicherheit) sind entsprechend zu berücksichtigen. Sollte
sich die Anwendung von Korrekturmaßnahmen infolge der von den RLS durchgeführten Meldungen als nicht erforderlich
herausstellen, muss am Rand des Antrags eine entsprechende Begründung angeführt werden.
Sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Aufsicht und der Kontrolle müssen rückverfolgbar sein und dokumentiert
und aufbewahrt werden.
12.8. SANKTIONSSYSTEM
Die grob fahrlässig verschuldete, unrichtige Verwendung der Präventions- und der Schutzmaßnahmen sowie die
Nichtverwendung der Persönlichen Schutzausrüstung seitens der Arbeitnehmer ist mit spezifischen Strafmaßnahmen zu
verfolgen. Spezielle Sanktionen bei Verstößen gegen die von der Gesellschaft im Bereich Sicherheit und Gesundheit der
Arbeitnehmer angewendeten Verfahren bzw. Vorgangsweisen müssen ausdrücklich in dem gem. G.v.D. Nr. 231/01
erarbeiteten Sanktionssystem vorgesehen sein.
13.
DAS AUFSICHTSORGAN
13.1. VORAUSSETZUNGEN
Gemäß den Bestimmungen des Dekrets und unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der eigenen
Organisationsstruktur vergibt die Gesellschaft die Kontrolle über die Funktionsweise, die Einhaltung und die Aktualisierung
des vorliegenden Modells, durch Beschluss des Aufsichtsrates, an ein Organ (nachfolgend „Aufsichtsorgan“ genannt) aus
vier Mitgliedern, wovon zwei (ein von österreichischer und ein von italienischer Seite ernanntes Mitglied) die Funktion des
Vorsitzenden inne haben.
Das Aufsichtsorgan verfügt über autonome Handlungs- und Kontrollbefugnisse und handelt in Zusammenarbeit mit der
Unternehmensführung stets unparteiisch, unabhängig und autonom; aus diesem Grunde müssen die Mitglieder des
Aufsichtsorgans die subjektive und formale Voraussetzung der Zuverlässigkeit erfüllen und frei von Interessenskonflikten sein.
Um die Unabhängigkeit der Mitglieder des Aufsichtsorgans zu gewährleisten wird festgelegt, dass diese keine Ehepartner,
Verwandte oder sonstige Angehörige, bis zum vierten Grad, der Vorstände der Gesellschaft bzw. deren Mutter- oder
Tochtergesellschaften sein dürfen.
Darüber hinaus wird Professionalität im Sinne von spezifischen Fähigkeiten im Bereich der Inspektionen und
Beratungstätigkeiten gefordert.