Seite 39 - BBT_OrganisationsVerwaltungsKontrollmodell

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Fassung 2 / Edizione n°2 vom / del 15.12.2011
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Sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Gesundheitsüberwachung muss rückverfolgbar sein und dokumentiert und
aufbewahrt werden.
12.6. MITARBEITERINFORMATION UND -SCHULUNG
Es müssen spezifische Schulungen organisiert werden, in denen die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer
behandelt wird. Die Schulungen sind regelmäßig abzuhalten und müssen Gegenstand einer jährlichen Planung sein
(einschließlich Schulungen für Neueingestellte). Die Schulungen müssen folgende Themen behandeln:
die spezifischen Risiken, denen die Arbeitnehmer je nach Tätigkeit ausgesetzt sind;
die richtige Verwendung der Persönlichen Schutzausrüstung;
die von der BBT SE angewendeten Präventions- und Schutzmaßnahmen;
Organisationsschemata;
interne Vorschriften und operative Abläufe;
Notfallpläne.
Es muss ein geeignetes System erarbeitet werden, welches die Anwesenheiten erfasst und überprüft, dass alle
Arbeitnehmer in die Schulung einbezogen werden.
Am Ende der Schulung wird ein Test zur Überprüfung des Lernfortschritts der Teilnehmer durchgeführt. Sollte sich das
erlernte Wissen als unzureichend herausstellen, müssen „Aufholkurse“ organisiert werden.
Die Arbeitnehmer müssen über die für den Bereich Sicherheit und Gesundheit verantwortlichen Personen bzw. die spezifisch
in diesem Bereich Beauftragten sowie über die Arten der Kommunikation mit diesen in Kenntnis gesetzt werden.
Zwecks Umsetzung der Politik der Gesellschaft im Bereich Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer müssen spezifische
Arten der Information über festgelegte Ziele, Programme und Ergebnisse definiert und umgesetzt werden.
Um es den Arbeitnehmern bzw. ihren Vertretern zu ermöglichen, eventuelle Fragen betreffend Sicherheit und Gesundheit zu
stellen, müssen spezifische Informationskanäle erstellt werden. (zum Beispiel: E-Mail, Besprechungen, Rundschreiben)
Es ist eine geeignete Kommunikation einzurichten, die ferner auf Subjekte, die gelegentlich die Arbeitsstätten betreten,
insbesondere auf die folgenden, gerichtet ist:
externes Personal (Lieferanten, externe Mitarbeiter);
Öffentlichkeit (Besucher etc.);
Behörden.
Sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit Schulungen und Information müssen rückverfolgbar sein und dokumentiert und
aufbewahrt werden.
12.7. AUFSICHT UND KONTROLLE
Es muss ein jährlicher Plan gemäß Art. 35 TU 81/08 zur Überprüfung der Angemessenheit der Brandschutzausrüstung unter
Anwesenheit des Arbeitgebers, des internen Sicherheitsbeauftragten, des Beauftragten für Arbeitssicherheit sowie des
zuständigen Betriebsarztes erstellt werden.