Seite 37 - BBT_OrganisationsVerwaltungsKontrollmodell

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Fassung 2 / Edizione n°2 vom / del 15.12.2011
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Die Übergabe der Persönlichen Schutzausrüstungen (nachfolgend „PSA“) muss entsprechend formalisiert und erfasst
werden. Die PSA muss regelmäßig gewartet bzw., sofern sie den angemessenen Schutz des Arbeitnehmers nicht mehr
gewährleisten kann, rechtzeitig ausgetauscht werden. Die Bewertung der Risiken und die Erarbeitung der Präventions- und
Schutzmaßnahmen muss dokumentiert, aufgezeichnet und aufbewahrt werden.
12.2. TECHNISCH-STRUKTURELLE RECHTSSTANDARDS BETREFFEND AUSRÜSTUNG, ARBEITSPLATZ ETC.
Die eingeführten spezifischen Anweisungen müssen darauf abzielen, die Sicherheit der Ausrüstungen und der Arbeitsplätze
zu gewährleisten;
insbesondere müssen die Anweisungen folgendes betreffen:
die Wartung, Reinigung und regelmäßige Kontrolle der Standorte, der Anlagen und der Arbeitsgeräte;
die allgemeinen Hygienevorschriften am Arbeitsplatz und in den operativen Bereichen;
die Verkehrswege und die Notausgänge;
die Brandschutzvorrichtungen;
die Erste-Hilfe-Maßnahmen;
die Benutzung und die Wartung der PSA;
die Archivierungs- und Lagermodalitäten von Produkten und Gütern;
Die Wartung und die Kontrolltätigkeiten müssen regelmäßig dokumentiert und archiviert werden.
Die auf die Gewährleistung der Sicherheit der Arbeitnehmer gerichteten Anweisungen müssen mit besonderem Augenmerk
auf die Aussetzung an das spezifische Risiko von
Bildschirmarbeit angewendet werden;
Alle Tätigkeiten müssen dokumentiert werden und rückverfolgbar sein; die dazugehörigen Dokumente müssen entsprechend
aufbewahrt werden.
12.3. NOTFALLMANAGEMENT (ERSTE HILFE, BRANDFÄLLE ETC.)
Zur Bewältigung von Not- und schweren Gefahrensituationen für die Arbeitnehmer (z. B. Evakuierung, Erste Hilfe,
Brandfallmanagement, Gefahrenzonen etc.) müssen entsprechende Einsatzpläne erarbeitet werden. Die Verwaltung der
Erste-Hilfe-Koffer bzw. -Sets muss unter Angabe der entsprechenden Rollen und Funktionen spezifisch geregelt werden.
Das Erste-Hilfe-Material muss laufend ergänzt werden, um jederzeit eine vollständige und effiziente Zusammenstellung der
Ausrüstung zu gewährleisten. Die Brandschutzausrüstung muss so beschaffen sein, dass Brandfälle vermieden, eventuelle
Notsituationen bewältigt und gegebenenfalls die entsprechenden Folgen eingeschränkt werden können.
Die Brandschutzausrüstung muss regelmäßigen Kontrollen und einer geeigneten Wartung unterzogen werden. Der Flucht-
und Rettungsplan muss durch Planung und Umsetzung von Maßnahmen/Anweisungen erstellt werden, die es den
Arbeitnehmern ermöglichen, bei großer, unmittelbar drohender und unvermeidbarer Gefahr ihre Arbeit einzustellen bzw. sich
durch sofortiges Verlassen des Arbeitsplatzes in Sicherheit zu bringen.
Sämtliche Notfallmaßnahmen (z. B. Evakuierungsversuche, Kontrollen der Brandschutzausrüstung etc.) müssen
rückverfolgbar sein und dokumentiert und aufbewahrt werden.