Seite 35 - BBT_OrganisationsVerwaltungsKontrollmodell

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Fassung 2 / Edizione n°2 vom / del 15.12.2011
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11.1. DAS SICHERHEITSKONTROLLSYSTEM
Die Gesellschaft legte besonderes Augenmerk auf die Notwendigkeit, im Bereich GSA ein effizientes und wirksames
Monitoringsystem zu implementieren.
Dieses sieht abgesehen von der Erfassung der von der Gesellschaft durchgeführten Überprüfungen auch die Erstellung
entsprechender Protokolle vor.
Die erste Kontrollebene bezieht alle Personen ein, die im Rahmen der gesellschaftlichen Organisationsstruktur tätig sind;
dabei ist folgendes vorgesehen:
Selbstkontrolle seitens der Mitarbeiter, welche die Arbeitsgeräte, die Transportmittel und die ihnen zur Verfügung
gestellten Sicherheits- und Schutzvorrichtungen richtig benutzen und eventuelle Mängel an diesen Geräten und
Vorrichtungen sowie etwaige gefährliche Umstände, über die sie in Kenntnis sind, umgehend melden müssen;
direkte und ständige Einbeziehung der Unternehmensvertreter mit spezifischen Aufgaben im Bereich GSA (zum Beispiel
Arbeitgeber, Führungskräfte, Vorgesetzte, RSPP), die unter anderem in folgenden Bereichen tätig werden: a)
regelmäßige und systematische Aufsicht und Kontrolle über die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten und der
Prozessanweisungen im Bereich GSA; b) Meldung allfälliger Mängel und Probleme an den Arbeitgeber; c) Ermittlung und
Bewertung der betrieblichen Risikofaktoren; d) Erarbeitung von Präventions- und Schutzmaßnahmen gemäß den
Vorgaben des Dokuments zur Risikobewertung sowie von Kontrollsystemen dieser Maßnahmen; e) Erstellung von
Programmen zur Schulung und Ausbildung sowie zur Information und Einbeziehung der Mitarbeiter.
Die ausdrücklich in den Richtlinien festgehaltene Kontrolle zweiter Ebene erfolgt durch das Aufsichtsorgan, dem die Aufgabe
obliegt, die Funktionsweise des gesamten, von der Gesellschaft eingeführten präventiven Systems zum Schutz der
Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer zu überprüfen. Diese Aufgabe wurde dem Aufsichtsorgan (AO) übertragen,
da dieses dazu geeignet ist, die Objektivität und die Unbefangenheit der Handlungen und Vorgangsweisen sowie die
Unabhängigkeit vom prüfungsgegenständlichen Arbeitsbereich zu gewährleisten.
Um dem Aufsichtsorgan eine effiziente Durchführung der Kontrolle zweiter Ebene zu ermöglichen, müssen dem AO eine
Kopie der regelmäßigen Berichte betreffend Gesundheit und Arbeitssicherheit und insbesondere das Protokoll der gem. Art.
35 G.v.D. Nr. 81/2008 regelmäßig stattfindenden Sitzungen sowie sämtliche Daten betreffend die sich in den Lokalitäten der
Gesellschaft zugetragenen Arbeitsunfälle übermittelt werden.
Die Ergebnisse der Kontrolle werden vom AO herangezogen, um auf dem Weg des Vorstandes gegebenenfalls folgende
Vorschläge dem Aufsichtsrat zu unterbreiten:
Aktualisierung des Modells, einschließlich des von der Gesellschaft eingeführten präventiven Systems und der
Prozessanweisungen, aufgrund eventueller Unzulänglichkeiten oder wesentlicher Verstöße bzw. Änderungen in der
Organisationsstruktur der Gesellschaft;
Verhängung von Disziplinarstrafen für den Fall, dass Verhaltensweisen festgestellt werden, welche in dem von der
Gesellschaft im Sinne des Dekrets eingeführten Disziplinarsystem enthalten sind.