Seite 28 - BBT_OrganisationsVerwaltungsKontrollmodell

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Fassung 2 / Edizione n°2 vom / del 15.12.2011
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Es muss der letzte Stand der wissenschaftlichen Forschung sowie der Erfahrungen im Bereich Umwelt zum Zweck des
Naturschutzes und der Beachtung der von der Bauwerkserrichtung betroffenen Bereiche durch die Gesellschaft
herangezogen werden;
Die Vorstände müssen den Gesellschaftern, den sonstigen Organen und der Prüfgesellschaft die Kontrollausübung im
gesetzlich und von den geltenden Bestimmungen vorgegebenen Rahmen sowie einen raschen Zugang zu den jeweils
relevanten Informationen ermöglichen; dabei muss es möglich sein, sich im Fall von Hindernissen oder Ablehnung an den
Aufsichtsrat zu wenden.
Da sich das Unternehmensumfeld ständig ändert, kann auch das Ausmaß der rechtlichen Folgen, denen die Gesellschaft
gemäß Gesetzesvertretendem Dekret Nr. 231/2001 ausgesetzt ist, im Laufe der Zeit variieren.
Deshalb muss die Risikoermittlung und -katalogisierung regelmäßig überwacht und aktualisiert werden. Bei Durchführung der
Aktualisierungen werden, abgesehen von der eventuellen Aufnahme neuer Straftaten, auch andere Faktoren berücksichtigt,
wie zum Beispiel:
das Inkrafttreten neuer Regeln und Vorschriften, die sich auf die Operativität der Gesellschaft auswirken;
die unterschiedlichen externen Gesprächspartner sowie die Änderung des Gesellschaftszwecks und der Marktposition,
der Wettbewerbsfaktoren und der Marktkommunikation;
die Änderungen des internen Organisations-, Verwaltungs- und Kontrollmodells.
Das Aufsichtsorgan überwacht die regelmäßige Aktualisierung des Modells, handelt auf Grundlage der bestehenden
Risikokarte und ermittelt die Ist-Situation, insbesondere wenn besondere Umstände, wie vorhergehende Verstöße oder hoher
Personalumschlag, vorliegen.
Das Organ überwacht somit die „Lücken“ zwischen der tatsächlichen und der vorhergehenden Situation und erfordert eine
Aktualisierung der Bewertungen des potentiellen Risikos. Über diese Kontrolltätigkeiten und den entsprechenden Verlauf und
Ausgang erstattet das Aufsichtsorgan mindestens halbjährlich und jedes Mal dann, wenn sich die Gelegenheit ergibt, dem
Aufsichtsrat Bericht, damit dieser die entsprechenden Beschlüsse zu den Vorschlägen treffen kann.
10.
DAS INTERNE KONTROLLSYSTEM
Im Bereich der internen Kontrolle verfügt die Gesellschaft über eine Organisationsstruktur, die in der Lage ist:
die Angemessenheit der verschiedenen betrieblichen Prozesse in Hinblick auf Effizienz, Effektivität und Wirtschaftlichkeit
festzustellen;
die Zuverlässigkeit des betrieblichen IT-Systems, die Zuverlässigkeit und die Richtigkeit der Buchhaltungsunterlagen
sowie den Schutz des Betriebsvermögens zu gewährleisten;
die Übereinstimmung der operativen Handlungen mit den Strategien, den internen und externen Vorschriften sowie mit
den betrieblichen Richtlinien und Vorgangsweisen zu gewährleisten, mit dem Ziel, eine gesunde und effiziente
Unternehmensführung sicherzustellen.
Das interne Kontrollsystem gliedert sich im Rahmen der Gesellschaft in zwei verschiedene Arten von Tätigkeiten:
die „Verfahrenskontrolle“, bestehend aus sämtlichen Kontrolltätigkeiten, welche die einzelnen operativen Einheiten der
Gesellschaft an ihren eigenen Vorgehensweisen durchführen. Diese Kontrolltätigkeiten unterliegen der
Hauptverantwortung des operativen Managements und gelten als Bestandteil jedes einzelnen betrieblichen Prozesses;