Fassung 2 / Edizione n°2 vom / del 15.12.2011
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9.
BEZIEHUNGEN ZWISCHEN MODELL UND VERHALTENSKODEX
Die von den Arbeitnehmern („Arbeitnehmer“), von den Mitgliedern der Gesellschaftsorgane (Mitglieder des Vorstandes und
des Aufsichtsrates), von denjenigen, die u. a. in ihrer Funktion als Berater mit oder ohne Vertretungsvollmachten der
Gesellschaft tätig sind („Berater“) sowie von den sonstigen Vertragsparteien der Gesellschaft, wie z. B. Kunden, Lieferanten,
Joint-Venture-Partner etc. („Partner“) gezeigten Verhaltensweisen müssen den Verhaltensregeln des Modells (nachfolgend
„Verhaltensregeln“) entsprechen, die darauf ausgerichtet sind, die Begehung von Straftaten zu vermeiden.
Die Verhaltensregeln des vorliegenden Modells ergänzen sich mit jenen des von der Gesellschaft angewandten Ethikkodexes,
mit gleichzeitiger Genehmigung des Modells selbst, wie bereits im Vorwort vorweggenommen wurde (nachfolgend
„Ethikkodex oder Verhaltenskodex“).
Es muss jedenfalls präzisiert werden, dass das Modell in Anbetracht der in Umsetzung der Bestimmungen gemäß
Gesetzesvertretendem Dekret Nr. 231/2001 angestrebten Zielsetzungen eine andere Tragweite als der Verhaltenskodex hat.
Insbesondere stellt der Verhaltenskodex ein Instrument dar, das autonom umgesetzt wurde und generell angewendet
werden kann und dessen Zweck es ist, Prinzipien der Betriebsethik wiederzugeben, welche die Gesellschaft als ihre eigenen
Prinzipien anerkennt und die sämtliche Arbeitnehmer, Vorstände, Berater, Partner sowie alle sonstigen darin festgehaltenen
Stakeholder einhalten müssen.
Daher stellt der Verhaltenskodex, der gleich wie das Modell als offizielles Gesellschaftsdokument definiert werden kann, eine
Übersicht sowie ein Hilfsmittel für die Erstellung der Verhaltenslinien und der programmatischen Leitlinien dar, welche die
Handlungen des Unternehmens steuern; es beinhaltet eine Reihe von rechtlichen Verpflichtungen und moralischen Pflichten,
welche den ethischen und den sozialen Verantwortungsbereich eines jeden Teilnehmers der Unternehmensorganisation
festlegen und in ihrer Gesamtheit ein effizientes Instrument zur Vorbeugung von unrechtmäßigen oder unverantwortlichen
Verhaltensweisen seitens Subjekten darstellen, die im Namen und/oder auf Rechnung des Unternehmens handeln.
Der Verhaltenskodex ist außerdem eine Methode zur Umsetzung der Anweisungen und der Bestimmungen des Dekrets und
der EU-Gesetzgebung über die verwaltungsrechtliche Haftung von juristischen Personen.
Das Modell hingegen erfüllt spezifische Bestimmungen des Dekrets, die auf die Vorbeugung der Begehung bestimmter Arten
von Straftaten ausgerichtet sind; sein Zweck ist es, es der Gesellschaft zu ermöglichen, vom Haftungsausschlussgrund im
Sinne der Art. 6 und 7 des Dekrets Gebrauch zu machen.
Darüber hinaus dient es gemäß den österreichischen Rechtsgrundlagen als Nachweis über die Einhaltung der je nach
gegebenen Umständen vertretbaren Sorgfalt seitens des Entscheidungsorgans, wodurch die Verantwortlichkeit der
Gesellschaft für von den Mitarbeitern begangene Straftaten ausgeschlossen oder zumindest reduziert wird.
Insbesondere sehen die Verhaltensregeln zusätzlich zu den spezifischen Bestimmungen der im Modell angeführten Verfahren
bzw. Vorgangsweisen folgendes vor:
−
Die Arbeitnehmer, Vorstände, Berater und Partner dürfen keine (wenn auch nur potentiellen) Verhaltensweisen an den
Tag legen, welche zu den im Dekret vorgesehenen Tatbeständen führen könnten;
−
Die Arbeitnehmer, Vorstände, Berater und Partner müssen es vermeiden, Verhaltensweisen an den Tag zu legen, die
einen Interessenskonflikt gegenüber der nationalen oder der europäischen Öffentlichen Verwaltung,
Marktregulierungsbehörden oder Aufsichts- und Kontrollbehörden erzeugen können;