Seite 25 - BBT_OrganisationsVerwaltungsKontrollmodell

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Fassung 2 / Edizione n°2 vom / del 15.12.2011
Seite / Pag. 25/69
8.2.
LEDIGLICH THEORETISCH ANNEHMBARE VERGEHEN
Die folgenden Kategorien von Straftaten sind hingegen im Rahmen der von der Gesellschaft abgewickelten Tätigkeiten nur
theoretisch annehmbar, zumal sie ziemlich weit von diesen entfernt sind und daher keinerlei eigene Verfahren zur
Verhinderung der Begehung dieser Straftaten eingerichtet werden müssen;
Geldfälschung, Wertpapier- und Wertzeichenfälschung, Delikte im Zusammenhang mit Erkennungszeichen (Art. 25 bis
G.v.D. Nr. 231/2001);
Verbrechen gegen die Person (Art. 25 quinquies G.v.D. Nr. 231/2001);
grenzüberschreitende Straftaten (Gesetz 146/2006).
8.3. NICHT RISIKOBEHAFTETE STRAFTATEN AUFGRUND DES FEHLENS DER OBJEKTIVEN VORAUSSETZUNGEN
(NUTZEN/VORTEIL) ODER DER UMSETZBARKEIT
Da es in Anbetracht der Struktur und der Tätigkeit der Gesellschaft schwierig ist, einen Nutzen und/oder einen Vorteil aus den
folgenden Straftaten bzw. die Begehung derselben festzustellen, wurden folgende Kategorien von Straftaten als risikofrei
definiert:
Terroristische Straftatbestände oder Delikte zum Umsturz der demokratischen Ordnung (Art. 25 quater G.v.D. 231/2001);
Marktmissbrauch (Art. 25 sexies G.v.D. Nr. 231/2001);
Weibliche Genitalverstümmelung (Art. 25 quater 1 G.v.D. Nr. 231/2001);
Art. 291 – quater Einheitstext D.P.R. 43/73 (Zollangelegenheiten) Kriminelle Vereinigung zum Schmuggel von
ausländischen Tabakwaren;
Art. 74 des Einheitstextes D.P.R. 309/90 Vereinigungen zum Zweck des illegalen Handels mit Drogen bzw. mit
psychotropen Substanzen;
8.4. STRAFTATEN MIT GERINGEM RISIKO
Da hingegen in Anbetracht der Struktur und der Tätigkeit der Gesellschaft die Möglichkeit des Zustandekommens eines
Nutzens und/oder Vorteils bei der Begehung folgender, nachstehend aufgeführter Straftaten besteht, wurde für diese ein
geringes Risiko festgelegt, zum einen, da die von der Gesellschaft zur Vorbeugung besagter Straftatbestände
implementierten Maßnahmen derzeit ausreichend sind und zum anderen aufgrund der geringen Eintrittswahrscheinlichkeit:
Informatikdelikte und illegale Datenverarbeitung (Art. 24 bis G.v.D. Nr. 231/2001);
Straftaten der organisierten Kriminalität (Art. 24 ter G.v.D. Nr. 231/2001);
Art. 25 octies (Hehlerei, Geldwäsche und Einsatz von Geldern, Gütern oder Vorteilen unrechtmäßiger Herkunft);
Art. 25 novies (Straftaten im Zusammenhang mit der Verletzung des Urheberrechts)
Art. 25 novies (Verleitung zur Unterlassung von Erklärungen bzw. zur Abgabe von Falschaussagen gegenüber der
Gerichtsbehörde)
Bezüglich besagter Verfahren wird auf den Sonderteil des vorliegenden Modells verwiesen.