Fassung 2 / Edizione n°2 vom / del 15.12.2011
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Verwaltung der Beziehungen mit der Ö.V. für den Erlass oder die Erwirkung von Genehmigungen, Abkommen,
Bescheiden, Abnahmen etc.
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Ansuchen um regionale, nationale und gemeinschaftliche öffentliche Finanzierungen;
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Kontakt mit öffentlichen Körperschaften hinsichtlich der Verwaltung der Auflagen, Kontrollen, Inspektionen oder aufgrund
des Anfalls von festen, flüssigen oder gasförmigen Abfällen und deren Entsorgung bzw. der Erzeugung von Rauch oder
Lärm/elektromagnetischer Belastung und, allgemeiner gesprochen, sämtlicher Tätigkeiten, die behördlichen Kontrollen
unterliegen;
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Verwaltung der Beziehungen mit den öffentlichen Einrichtungen, die für die Einstellung von Personal zuständig sind,
welches einer geschützten Kategorie angehört oder dessen Einstellung unter begünstigten Umständen erfolgt;
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Beziehungen mit der Ö.V. im Rahmen von Rechts-, Zivilrechts-, Strafrechts-, Verwaltungsrechts- und
Steuerrechtsstreitigkeiten;
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Beziehungen mit den Aufsichtsorganen (z.B. Datenschutzbehörde, Behörde für öffentliche Arbeiten, italienischer,
österreichischer oder europäischer Rechnungshof);
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Erstellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft, der entsprechenden Berichte und jedenfalls sämtlicher gesetzlich
vorgesehener oder freiwilliger Unternehmensmitteilungen;
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Informationsflüsse von und zum Aufsichtsrat und zu den Aktionären;
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Buchführung und Verwaltungs- bzw. buchhalterische Tätigkeiten;
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Durchführung von Tätigkeiten mithilfe von Überwachungs-/Fernwirksystemen und/oder Verwaltung sensibler Systeme
mit dem daraus folgenden Risiko des unrechtmäßigen Zugriffs auf öffentliche oder geschützte Netze und Verfälschung
der Daten (Informatikdelikte und illegale Datenverarbeitung);
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Kapitaltransaktionen;
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Einberufung, Abwicklung und Protokollierung der Hauptversammlung;
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Bestehen eines Interessenskonflikts;
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Durchführung der vom Einheitstext über die Arbeitssicherheit, G.v.D. Nr. 81 vom 9. April 2008 im Bereich
Unfallverhütung, Sicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz vorgesehenen Auflagen sowie aller weiteren damit
verbundenen Bestimmungen;
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Vergabe von Aufträgen oder Arbeiten an juristische Personen des privaten Rechts, an Arbeitsgemeinschaften oder
Konsortien;
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Steuererklärungen;
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Umweltschutzauflagen;
Die Ermittlung der risikobehafteten Bereiche ermöglicht:
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eine Sensibilisierung der Arbeitnehmer und der Unternehmensführung hinsichtlich der Bereiche und der entsprechenden
Verwaltungsaspekte, welche erhöhte Aufmerksamkeit erfordern;
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die strikte Verurteilung sämtlicher Verhaltensweisen seitens der Gesellschaft, welche Straftatbestände beinhalten, und
gleichzeitig die Anwendung von Sanktionen in besagten Fällen;
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die laufende Überwachung und Kontrolle besagter Bereiche, um einerseits der Begehung der Straftaten vorzubeugen und
um andererseits bei Begehung derselben unverzüglich einzugreifen.
Das Aufsichtsorgan ermittelt selbst oder durch Beauftragte jeweils jene Tätigkeiten, die gemäß der Entwicklung der
Gesetzesbestimmungen und/oder den Änderungen der gesellschaftlichen Tätigkeiten in die Liste der relevanten Annahmen
aufgenommen werden müssen, wobei es auch dafür Sorge zu tragen hat, dass die entsprechenden operativen Maßnahmen
ergriffen werden.