Seite 23 - BBT_OrganisationsVerwaltungsKontrollmodell

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Fassung 2 / Edizione n°2 vom / del 15.12.2011
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8.
VERFAHREN ZUR FESTLEGUNG DER SENSIBLEN BEREICHE
Zur Ermittlung der Bereiche, in denen das Risiko, dass rechtswidrige Verhaltensweisen an den Tag gelegt werden, am
höchsten ist (die „sensiblen Bereiche“), wird im Folgenden das Verfahren festgelegt, mithilfe dessen unter Einhaltung der
geltenden Gesetzesbestimmungen zur Amtshaftung juristischer Personen besagte Bereiche auch zukünftig vom Modell –
Sonderteil ermittelt werden können und welches auch im Falle einer etwaigen Ausweitung auf andere Vergehensarten im
Zusammenhang mit der gegenständlichen Amtshaftung zur Anwendung gelangen muss. Durch die Bestimmungen des
vorliegenden Modells wird die Umsetzung des obgenannten Verfahrens den jeweils laut den Bestimmungen des Modells
zuständigen operativen Funktionen übertragen.
Das obgenannte Verfahren sieht folgende Schritte vor:
die Ex-ante-Ermittlung der strafbaren Verhaltensweisen in Zusammenhang mit den der Amtshaftung unterliegenden
Vergehen durch die Gesellschaft und das Aufsichtsorgan;
die Ermittlung der sensiblen Bereiche durch die Gesellschaft und das Aufsichtsorgan, d.h. jener Bereiche, in denen die
Gefahr, dass die in den obgenannten Bestimmungen vorgesehenen rechtswidrigen Verhaltensweisen an den Tag gelegt
werden, am höchsten ist;
die Erstellung einer Karte der sensiblen Bereiche im Verhältnis zu den beteiligten Organisationsstrukturen;
die Bewertung der auf die sensiblen Bereiche anzuwendenden Verfahren sowie der Angemessenheit der von den
besagten Verfahren vorgesehenen Kontrollmaßnahmen.
8.1. SENSIBLE TÄTIGKEITEN
Unter besonderer Berücksichtigung des Geschäftsbereichs der Gesellschaft betreffen die Tätigkeiten, im Rahmen deren
Ausübung zum Zeitpunkt der Umsetzung des geltenden Modells die Straftaten begangen werden können, im Wesentlichen
jene Arbeiten, bei deren Ausübung die Wahrscheinlichkeit der Begehung der folgenden im Dekret angeführten Kategorien von
Straftaten am höchsten ist:
Straftaten gegen den Staat und die Ö.V. (Art. 24 und 25 G.v.D. Nr. 231/2001);
Unternehmensdelikte (Art. 25 ter G.v.D. Nr. 231/2001);
Fahrlässige Tötung und schwere oder sehr schwere fahrlässige Körperverletzung mit Verstoß gegen die Bestimmungen
zur Unfallverhütung und zur Hygiene sowie gegen die Arbeitsschutzbestimmungen (Art. 25 septies G.v.D. Nr. 231/2001).
Für die Kategorie der kürzlich aufgenommenen Umweltdelikte wird die Bewertung nach der Vervollständigung der
entsprechenden Risikokatalogisierung durchgeführt.
Die risikobehafteten Handlungen und Arbeiten in Zusammenhang mit besagten Tätigkeiten werden im Folgenden als
„sensible Tätigkeiten“ bezeichnet.
Zu den sensiblen Tätigkeiten zählen im Wesentlichen folgende Tätigkeiten, und zwar nicht so sehr im Hinblick auf die
Kontrollmaßnahmen, sondern vielmehr auf die Eintrittswahrscheinlichkeit:
Verhandlung/Abschluss oder Abwicklung von Verträgen, die durch Verhandlungen/öffentliche/private Ausschreibungen
oder offene bzw. nicht offene Verfahren zustande kommen;