Seite 19 - BBT_OrganisationsVerwaltungsKontrollmodell

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Fassung 2 / Edizione n°2 vom / del 15.12.2011
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der zwischen dem Betriebsrat und der BBT SE geschlossenen Vereinbarung über die Art der Beteiligung der Arbeitnehmer
der SE ernannt wurden.
Der Aufsichtsrat: besteht aus zwölf, von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern; diese bleiben ab der
Hauptversammlung, in der die Ernennung erfolgt, bis zu jener Hauptversammlung, welche die Entlastung für das vierte
Geschäftsjahr nach der Ernennung beschließt, im Amt (hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem das einzelne
Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, nicht mitgerechnet). Der Aufsichtsrat wählt aus den eigenen Reihen einen Vorsitzenden
und einen stellvertretenden Vorsitzenden, welcher bei Verhinderung des Vorsitzenden dessen Funktion wahrnimmt. Die
Ernennung erfolgt im Rahmen der letzten Aufsichtsratssitzung des laufenden Kalenderjahres für das Folgejahr.
Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit von mindestens acht Mitgliedern gefasst. Das Dirimierungsrecht ist in jedem
Fall ausgeschlossen. Die Art der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende.
Der Aufsichtsrat kann aus seinen Reihen einen oder mehrere Ausschüsse bestellen, deren Aufgaben und Befugnisse jeweils
bei der Bestellung festgelegt werden. Gemäß den Bestimmungen des Art. 16 der Satzung hat der Aufsichtsrat einen
Finanzausschuss, der die Überprüfung und Vorbereitung der Genehmigung des Jahresabschlusses zur Aufgabe hat, und einen
Planungsausschuss zur technischen Unterstützung des Vorstands eingerichtet.
In Art. 15 der Satzung ist geregelt, welche Tätigkeiten ausschließlich mit Genehmigung des Aufsichtsrats durchgeführt
werden dürfen. Die Satzung wurde auf der Webseite der Gesellschaft unter „Gesellschaftsdokumente“ veröffentlicht.
Die Hauptversammlung wird vom Vorstand bzw. vom Aufsichtsrat oder auf Antrag der Aktionäre einberufen, sofern diese
mindestens 10% des Gesellschaftskapital vertreten, unter Angabe der Zielsetzungen und der Begründung der Einberufung.
Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, sobald mehr als die Hälfte des Gesellschaftskapitals vertreten ist, andernfalls ist
eine zweite Hauptversammlung einzuberufen.
6.3.
FESTLEGUNG DER VERANTWORTLICHKEITEN, ORGANISATIONSEINHEITEN
Das Matrixorganigramm und die Aufstellungen der Aufgaben liefern Angaben zur operativen Struktur der Gesellschaft und zur
organisatorischen Zuordnung des beschäftigten Personals.
In Verbindung mit dem System der Vollmachten ermöglichen diese eine genauere Spezifizierung der Ziele und der
zugewiesenen Verantwortlichkeiten sowie die Ermittlung der Personen in sogenannten Leitungspositionen sowie jener, die
der Leitung und Überwachung Letzterer unterstellt sind, samt den entsprechenden Funktionen.
Es ist demnach Aufgabe der Personalabteilung, das Organigramm, die Aufstellungen der Aufgaben und die zugehörigen
Unterlagen gemäß den Angaben der Unternehmensführung laufend zu aktualisieren, um so eine klare, formelle Definition der
jeder operativen Einheit der Gesellschaft übertragenen Aufgaben zu gewährleisten, das Aufsichtsorgan von jeglicher
Änderung und das Personal im Rahmen des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs in Kenntnis zu setzen.
Da das Organigramm ständigen Aktualisierungen und Entwicklungen aufgrund der Veränderungen im Laufe der
Tätigkeitsabwicklung unterliegt, wird es dem vorliegenden Modell nicht beigeschlossen, sondern gilt als Bestandteil
desselben, sobald das Modell darauf Bezug nimmt.
Jede Änderung des Organigramms und/oder der Aufstellung der Aufgaben und/oder des Systems der Vollmachten ist vom
Aufsichtsorgan zu überprüfen, um festzustellen, ob besagte Reorganisation Auswirkungen auf den Allgemeinen Teil bzw. auf
den Sonderteil des Organisationsmodells hat oder nicht und, falls ja, hat das Aufsichtsorgan dem Vorstand die
zweckmäßigen/erforderlichen Änderungen vorzuschlagen.