Fassung 2 / Edizione n°2 vom / del 15.12.2011
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5.
RICHTLINIEN DER BERUFSVERTRETUNGEN
Da die Modelle im Sinne des Dekrets auf der Grundlage der Verhaltenskodexes angewendet werden können, die von den
verbandsvertretenden Berufsverbänden erstellt und dem Justizministerium weitergeleitet werden, das gegebenenfalls
Anmerkungen erstellen kann; da die Generaldirektion für Strafrecht sich ferner positiv zu den vom italienischen
Industriellenverband Confindustria erarbeiteten Richtlinien geäußert hat, wurde dieses Modell in Übereinstimmung mit den in
den Richtlinien der Confindustria enthaltenen Angaben in der Version nach der letzten Änderung vom März 2008 erarbeitet.
Es wurden keine weiteren, von anderen Berufsverbänden erarbeiteten Richtlinien in Betracht gezogen.
In Umsetzung der Bestimmungen gem. Art. 6 Absatz 3 des genannten Dekrets hat Confindustria seine eigenen Richtlinien zur
Erstellung der Organisations-, Verwaltungs- und Kontrollmodelle erstellt, mit denen den verbundenen Unternehmen
methodologische Anleitungen zur Festlegung der Risikobereiche und zur Strukturierung des Organisations-, Verwaltungs- und
Kontrollmodells zur Verfügung gestellt werden.
Die Richtlinien empfehlen den Gesellschaften die Anwendung der Risk Assessment- und Risikomanagement-Prozesse und
sehen für die Festlegung des Modells folgende Phasen vor:
1) die Ermittlung der Risiken;
2) die Ausarbeitung und/oder Umsetzung eines geeigneten Kontrollsystems, um dem oben angeführten Risiko durch
Anwendung spezifischer Verfahren bzw. Vorgangsweisen vorzubeugen.
Die wichtigsten Komponenten des von Confindustria ausgearbeiteten Kontrollsystems sind:
−
der Ethikkodex;
−
das Organisationssystem;
−
manuelle und digitale Verfahren;
−
Genehmigungs- und Unterzeichnungsbefugnisse;
−
Kontroll- und Verwaltungssysteme;
−
das Informieren des Personals und dessen Fortbildung.
Die oben angeführten Komponenten müssen auf folgenden Prinzipien fußen:
−
Überprüfbarkeit, Dokumentierbarkeit, Kohärenz und Kongruenz jeder einzelnen Tätigkeit;
−
Anwendung des Prinzips der Funktionstrennung;
−
Dokumentation der Kontrollen;
−
Vorsehen eines geeigneten Sanktionssystems bei Verletzung der Bestimmungen des Ethikkodex und der vom Modell
vorgesehenen Verfahren;
−
Autonomie, Unabhängigkeit, Professionalität und Handlungskontinuität des Aufsichtsorgans;
3) die Ermittlung der Kriterien für die Wahl des Aufsichtsorgans und Vorsehen spezifischer Informationsflüsse von und zum
Aufsichtsorgan;
4) die Möglichkeit in Unternehmensgruppen, organisatorische Lösungen umzusetzen, welche die vom G.v.D. Nr. 231/2001
vorgesehenen Funktionen beim federführenden Unternehmen bündeln, vorausgesetzt, dass in jedem kontrollierten
Unternehmen ein Aufsichtsorgan eingesetzt wird, welches auf die personellen Ressourcen und die Finanzmittel des
entsprechenden Organs des federführenden Unternehmens auf der Grundlage eines Vertragsverhältnisses mit Letzterem