Fassung 2 / Edizione n°2 vom / del 15.12.2011
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Ermittlung der Tätigkeiten, in deren Rahmen Straftaten begangen werden können;
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Ausarbeitung spezifischer Verfahren bzw. Vorgangsweisen zur Bildung und Umsetzung der Entscheidungen des
Verbandes in Bezug auf die zu verhindernden Delikte;
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Festlegung von Modalitäten zur Verwaltung der finanziellen Mitteln, die zur Vermeidung einer Begehung von Straftaten
geeignet sind;
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Einführung einer Informationspflicht gegenüber dem Organ, das mit der Kontrolle über die Funktionsweise und die
Einhaltung des Modells beauftragt ist.
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Einführung eines Disziplinarsystems, welches bei Nichtbeachtung der im Modell angeführten Bestimmungen
Disziplinarmaßnahmen vorsieht;
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Ergreifen von Maßnahmen, die auf die Art und den Umfang der Gesellschaft sowie auf die Art der durchgeführten
Tätigkeit abgestimmt sind und die für die Durchführung der Tätigkeiten unter Wahrung der gesetzlichen Bestimmungen
sowie für die rechtzeitige Aufdeckung und Beseitigung von Risikosituationen geeignet sind.
Ferner erfordert die effiziente Umsetzung des Modells eine regelmäßige Prüfung und, sobald festgestellt wird, dass die
Auflagen wesentlich verletzt wurden oder bei der Organisation und der Abwicklung der Tätigkeiten Änderungen eingetreten
sind, die Vornahme eventueller Änderungen am Modell selbst.
Sofern die im Dekret vorgesehene Straftat von Personen begangen wurde, die Vertretungs-, Verwaltungs- oder
Führungspositionen im Verband oder in einer seiner finanziell und funktionell autonomen Organisationseinheiten bekleiden
sowie von Personen, die auch de facto mit der entsprechenden Verwaltung und Kontrolle betraut sind (die so genannten
„Führungskräfte“), haftet der Verband nicht, wenn er nachweist, dass:
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das leitende Organ vor der Tatbegehung geeignete Organisations- und Managementmodelle angewendet und wirksam
umgesetzt hat, um derartige Straftaten zu verhindern;
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die Überwachung der Funktionsweise und der Einhaltung des Modells sowie die Aktualisierung desselben einem Organ
des Verbands („Aufsichtsorgan“) mit unabhängigen Initiativ- und Kontrollbefugnissen übertragen wurde;
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die Personen die Straftat unter betrügerischer Umgehung des Modells begangen haben;
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die Überwachung durch das Kontrollorgan weder unterlassen noch unzureichend durchgeführt wurde.
Wenn die Straftat von Personen begangen wurde, die der Leitung oder der Aufsicht einer der oben genannten Personen
unterstehen, haftet der Verband, sofern die Begehung der Stratfat aufgrund der Nichteinhaltung der Führungs- oder der
Aufsichtspflichten möglich war.
Diese Nichteinhaltung ist in jedem Fall ausgeschlossen, wenn der Verband vor der Begehung der Straftat ein geeignetes
Modell angewendet und wirksam umgesetzt hat, um derartige Straftaten zu verhindern.
Der Vollständigkeit halber wurde das vorliegende Dokument im Sonderteil durch eine Auflistung ergänzt, in der die im Dekret
vorgesehenen Straftatbestände klar erläutert werden.
Diese Datenblätter enthalten zu jeder Straftat die folgenden Angaben:
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den Gesetzestext und den rechtlichen Zweck, der durch die Aufnahme dieser Straftat in das Dekret verfolgt wird;
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die potentiellen Täter;
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die Voraussetzungen und die Arten der Begehung der Straftat.
Diese Datenblätter betreffen die in den nachfolgenden Bestimmungen des Dekrets angeführten Straftaten: