Fassung 2 / Edizione n°2 vom / del 15.12.2011
Seite / Pag. 13/69
−
seinen Entscheidungsträgern, d. h. von Subjekten, die Vertretungs-, Verwaltungs- oder Führungspositionen bekleiden,
insbesondere: Geschäftsführer, Mitglieder des Vorstandes, Prokuristen, Mitglieder des Aufsichtsrates oder des
Vorstandes oder sonstige Personen, die Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausüben;
−
Mitarbeitern, d. h. Angestellten, die Aufgaben unter der Aufsicht der im vorhergehenden Punkt genannten Personen
ausüben. In diesem Fall muss jedoch eine Verletzung der Aufsichtspflicht seitens des zuständigen leitenden Angestellten
oder ein Organisationsverschulden vorliegen (zum Beispiel: Unterlassung geeigneter Maßnahmen technischer,
organisatorischer oder persönlicher Art zur Verhinderung des Vergehens).
Wenn somit die Führungskraft (Entscheidungsorgan) die Straftat begeht, ist der Verband direkt verantwortlich, sofern das
Entscheidungsorgan die Straftat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Im Fall einer von einem Angestellten begangenen
Straftat besteht die Verbandsverantwortlichkeit nur bei Organisationsverschulden oder bei Verletzung der Aufsichtspflicht
durch die Führungskraft (Entscheidungsorgan).
4.3. OBJEKTIVE VORAUSSETZUNGEN
Voraussetzung für die Haftbarkeit des Verbandes ist, dass die im Dekret berücksichtigten Straftaten im Interesse oder zum
Vorteil des Verbandes begangen wurden („im ausschließlichen Eigeninteresse oder im Interesse Dritter“ gehandelt zu haben
schließt die Verantwortung der Gesellschaft aus).
Somit wurden die italienischen Vorschriften zur verwaltungsrechtlichen Haftung juristischer Personen an einige wesentliche
internationale Abkommen und Richtlinien der Europäischen Union angepasst.
Laut VbVG besteht die Voraussetzung dafür, die Straftat dem Verband zuzuschreiben, darin, dass diese:
−
zum Vorteil des Verbandes (ausschließlich materielle Vorteile, also Straftaten, die den Verband bereichert haben oder
bereichert hätten sollen bzw. durch die er sich einen wirtschaftlichen Aufwand erspart hat oder ersparen hätte sollen)
begangen wurde; bzw.
−
dadurch dem Verband obliegende Pflichten verletzt wurden (Pflichten, die funktionell das Tätigkeitsfeld des Verbandes
betreffen und die eine gewisse Bedeutung nach außen annehmen, wie Schutz der Arbeitnehmer, betriebliche Sicherheit
etc.).
4.4. HAFTUNGSBEFREIUNGSGRUND
Das Gesetzesvertretende Dekret Nr. 231/2001 ermöglicht es dem Verband jedoch, sofern er nachweisen kann, dass er an
den Straftaten völlig unbeteiligt war, sich im Fall der Begehung einer der im Dekret vorgesehenen Straftat von dieser
verwaltungsrechtlichen Haftung zu befreien (so genanntes „Schutzschild“); anschließend wird die Haftung ausschließlich
jenes Subjektes festgestellt wird, welches das Delikt begangen hat.
Die oben erwähnte Unbeteiligtheit des Verbandes an den Straftaten ist durch den Nachweis der Funktionalität (Effizienz und
Effektivität) einer Gesamtheit von organisatorischen Normen sowie Verhaltensweisen zu bescheinigen, die zur Vorbeugung
der gegenständlichen Straftaten geeignet sind.
Das Modell muss den folgenden Anforderungen genügen: