Seite 12 - BBT_OrganisationsVerwaltungsKontrollmodell

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Fassung 2 / Edizione n°2 vom / del 15.12.2011
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In diesem Fall wurden die vorgesehenen Straftaten nicht in das Gesetzesvertretende Dekret Nr. 231/2001 aufgenommen,
sind jedoch im o. g. Gesetz enthalten, welches auch die Sanktionen und die Anwendbarkeit des Dekrets für die
entsprechenden Verwaltungsdelikte vorsieht.
Am 23. März 2010 wurde im Öffentlichen Amtsblatt das Gesetzesvertretende Dekret Nr. 39 vom 27. Jänner 2010 –
Umsetzung der Richtlinie 2006/43/EG betreffend die gesetzlichen Überprüfungen der Jahresabschlüsse und der
konsolidierten Abschlüsse, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, welche die Richtlinie 84/253/EWG
außer Kraft setzt, veröffentlicht. (10G0057). Dieses Dekret führt zur Außerkraftsetzung des Art.2624 sowie zur Abänderung
von Art.2625 des Zivilgesetzbuches und in der Folge von, auf die beide in Art.25 ter des G.v.D. Nr. 231/2001 Bezug
genommen wird.
Mit Gesetz Nr. 108 vom 2. Juli 2010 wurden teilweise (Art. 3) die Artikel 600, 601 und 602 StGB geändert, auf die im Art. 25-
quinquies Bezug genommen wird und, über den Art. 416 StGB, 24-ter.
Es wird ferner darauf hingewiesen, dass am 11. August 2011 im Amtsblatt das G.v.D. Nr. 121 vom 7. Juli 2011 veröffentlicht
wurde, unter der Rubrik „Umsetzung der Richtlinie 2008/99/EG über den strafrechtlichen Umweltschutz“, sowie der Richtlinie
2009/123/EG, welche die Richtlinie 2005/35/EG über die durch Schiffe verursachte Verschmutzung und die Einführung von
Sanktionen bei Verstößen abändert”.
Dieses Dekret sieht unter Art. 2 folgendes vor:
Die unterschiedliche Nummerierung des Art. 25 novies des G.v.D. Nr. 231/01 (Verleitung zur Unterlassung der Abgabe
von Erklärungen bzw. zur Abgabe von Falschaussagen gegenüber der Gerichtsbehörde) in Art. 25 decies;
Die Aufnahme des Art. 25 undecies in das G.v.D. Nr. 231 „Umweltdelikte”.
Die Prüfung jener Straftaten, die kürzlich in den „Allgemeinen Teil“ des vorliegenden Modells aufgenommen wurden, sowie
die Auflistung der strafbaren Handlungen und die Katalogisierung der damit verbundenen Risiken im „Sonderteil“ werden als
grundlegende Überarbeitung des Modells durchgeführt und anschließend innerhalb der im Modell vorgesehenen Fristen
genehmigt.
4.2. SUBJEKTIVE VORAUSSETZUNGEN
Mit Erlass des Dekrets Nr. 231 aus 2001 wurde das Prinzip, laut dem Rechtspersonen finanziell unmittelbar für Straftaten
haften, die in ihrem Interesse oder zu ihrem Vorteil durch Subjekte, die beruflich für sie tätig sind, begangen wurden, zum
Staatsgesetz.
Im Dekret werden folgende Subjekte berücksichtigt:
Personen, die Vertretungs-, Verwaltungs- oder Führungspositionen des Verbandes oder einer von ihm finanziell und
funktionell unabhängigen Organisationseinheit bekleiden; sowie Personen, die auch de facto mit der Verwaltung und der
Kontrolle des Verbandes (Personen in „Führungsposition“) betraut sind;
Personen, die der Leitung oder der Aufsicht einer der Führungskräfte unterstehen.
Laut VbVG liegt die Haftung des Verbandes für Straftaten vor, die begangen wurden von: