Seite 11 - BBT_OrganisationsVerwaltungsKontrollmodell

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Fassung 2 / Edizione n°2 vom / del 15.12.2011
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Während die Straftat im ersten Fall rechtswidrig und schuldhaft begangen worden sein muss, genügt im zweiten Fall die
Rechtswidrigkeit.
Das besagte Gesetz legt zudem fest, dass die Verantwortlichkeit eines Verbandes für eine Tat und die Haftung der
entsprechenden Entscheidungsträger oder Mitarbeiter für dieselbe Tat sich einander nicht ausschließen.
Liegt eine Haftung vor, sieht das VbVG ausschließlich die Verhängung einer Geldstrafe gegen den Verband vor. Zur
Quantifizierung dieser Geldstrafe sind sowohl erschwerende (z. B. vom Verband erzielter beträchtlicher Gewinn) als auch
mildernde Umstände (z. B. Ergreifen von Maßnahmen, um die Begehung von Straftaten zu vermeiden) von Bedeutung, die
von Fall zu Fall zu bewerten sind.
4.1. NORMATIVE ERGÄNZUNGEN
Das Gesetzesvertretende Dekret Nr. 231/2001 erfuhr zahlreiche normative Ergänzungen, wodurch die Anzahl der von der
gegenständlichen Rechtsnorm behandelten Taten erweitert wurde.
Gesetzesdekret Nr. 350 vom 25. September 2001, umgewandelt mit Gesetz Nr. 409 vom 23. November 2001;
Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 61 vom 11. April 2002;
Gesetz Nr. 7 vom 14. Jänner 2003;
Gesetz Nr. 228 vom 11. August 2003;
Gesetz Nr. 62 vom 18. April 2005;
Gesetz Nr. 262 vom 28. Dezember 2005 zum Schutz des Sparwesens;
Gesetz Nr. 7 vom 9. Jänner 2006 „Bestimmungen zur Vorbeugung und zum Verbot der weiblichen
Genitalverstümmelung“;
Gesetz Nr. 123 vom 3. August 2007, welches die Verantwortlichkeit von Verbänden für Vergehen gegen den Schutz der
Gesundheit und der Arbeitssicherheit einführte;
Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 231 vom 21. November 2007, das die Verantwortlichkeit der Verbände um Vergehen
der Hehlerei, der Geldwäsche und der Verwendung von Geld, Gütern oder Vorteilen unrechtmäßiger Herkunft erweitert;
Gesetz Nr. 48 vom 18. März 2008, das die vorgesehenen Vergehen um Informatikdelikte und illegale Datenverarbeitung
erweitert;
Gesetz Nr. 94 vom 15. Juli 2009, welches unter Art. 2 (29) Straftaten der organisierten Kriminalität aufnimmt;
Gesetz Nr. 99/09 vom 23. Juli 2009 „Bestimmungen zur Entwicklung und Internationalisierung der Unternehmen sowie
im Bereich Energie”, welches unter Art. 15 (7) „Delikte gegen Industrie und Handel” und „Straftaten im Zusammenhang
mit der Verletzung des Urheberrechts” aufnimmt;
Gesetz Nr. 116 vom 3. August 2009, welches unter Art. 4 das Vergehen der „Verleitung zur Unterlassung von
Erklärungen bzw. zur Abgabe von Falschaussagen gegenüber der Gerichtsbehörde” aufnimmt.
Ferner sieht das Gesetzesvertretende Dekret Nr. 58/1998 für börsennotierte Gesellschaften, abgesehen vom Vergehen des
Missbrauchs von Insider-Informationen und der Marktmanipulation, auch entsprechende Tatbestände der
Verwaltungsübertretung vor und legt dafür spezifische Sanktionen und die grundsätzliche Anwendung der im
Gesetzesvertretenden Dekret Nr. 231/2001 dargelegten Prinzipien fest.
Das Gesetz Nr. 146 vom 16. März 2006 sah eine weitere Ausdehnung der verwaltungsrechtlichen Haftung der Verbände in
Bezug auf bestimmte grenzüberschreitende Straftaten vor.