Seite 10 - BBT_OrganisationsVerwaltungsKontrollmodell

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Fassung 2 / Edizione n°2 vom / del 15.12.2011
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Er umfasst ferner alle sonstigen Personen in Führungspositionen, die gemäß Art. 5 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr.
231 vom 8. Juni 2001 Funktionen in den Bereichen Vertretung, Verwaltung oder Unternehmensleitung ausüben.
Zu diesem Zweck wird darauf verwiesen, dass im Sinne von Art. 5, Absatz 1 lit. a) des o. g. Gesetzesvertretenden Dekrets
jene Personen als Führungskräfte gelten, die Vertretungs-, Verwaltungs- oder Führungspositionen der Gesellschaft bzw. einer
ihrer finanziell und funktionell autonomen Organisationseinheiten bekleiden sowie all jene, die auch de facto mit der
Verwaltung und der Kontrolle derselben betraut sind.
4.
INHALTE DES DEKRETS, AUFLISTUNG DER STRAFTATEN UND DER
POTENTIELLEN TÄTER
Das Gesetzesvertretende Dekret Nr. 231 (nachfolgend „Dekret” genannt) hat in Umsetzung von Art. 11 des Gesetzes Nr. 300
vom 29. September 2000 das Konzept der Verantwortlichkeit von juristischen Personen, Gesellschaften und Vereinigungen,
auch ohne Rechtspersönlichkeit, in die italienische Rechtsordnung eingeführt. Diese Verantwortlichkeit gründet auf einer
vorgesehenen Straftat, die von Personen ausgeübt wurde, die mit dem Verband selbst in einem besonderen Führungs- oder
Mitarbeiterverhältnis stehen.
Die Verbandsverantwortlichkeit wird vom Dekret ausdrücklich als „verwaltungsrechtlich“ definiert, obwohl es sich im
Wesentlichen um eine strafrechtliche Haftung handelt, die Sanktionen zur Folge haben kann, die das Vermögen des
Verbandes oder dessen Handlungsfreiheit wesentlich beeinträchtigen können.
Die Strafen unterscheiden sich in Geldstrafen und in Verbotsstrafen in Form eines vollständigen oder eines auf einige
„Bereiche“ beschränkten Tätigkeitsverbots, wie z. B.:
Aussetzung von Lizenzen oder Konzessionen, Kontrahierungsverbot mit der Öffentlichen Verwaltung, Werbeverbot für Güter
und Dienstleistungen, Ausschluss von Finanzierungen, Förderungen, Zuschüssen oder sonstigen Begünstigungen.
Schließlich sieht das Dekret zusätzliche Strafen in Form von Beschlagnahme und Veröffentlichung des Urteils vor.
Die Verbandsverantwortlichkeit kommt zur strafrechtlichen Haftung jener Personen hinzu, welche die rechtswidrige Handlung
materiell begangen haben.
Diese Art von Verantwortlichkeit zu Lasten der Verbände stellt eine wesentliche Neuheit dar und hebt de facto eines der
Grundprinzipien unserer Rechtsordnung auf ("societas delinquere non potest", auf dessen Grundlage ausgeschlossen wurde,
dass Rechtspersonen potentielle Täter eines Vergehens sein können); sie führt zwar unter Einhaltung der Verfassung eine
verwaltungsrechtliche Haftung ein, die jedoch schuldhafter Natur ist und somit dem Strafrecht untersteht.
Das österreichische Verbandsverantwortlichkeitsgesetz Nr.151 aus 2005, nachfolgend „VbVG” genannt, regelt die
Voraussetzungen, unter denen Verbände für Straftaten verantwortlich sind und wie sie sanktioniert werden sowie das
Verfahren, nach dem die Verantwortlichkeit und die Sanktionen festgelegt werden.
Im Sinne des VbVG sind Verbände juristische Personen, eingetragene Personengesellschaften und Europäische
Wirtschaftliche Interessensvereinigungen. Das VbVG kommt somit für die BBT SE als Rechtsperson zur Anwendung.
Im Sinne dieses Gesetzes unterliegen ab dem 1. Jänner 2006 auch Rechtspersonen dem österreichischen Strafgesetz.
Der maßgebende gemeinsame Nenner für die Verbandsverantwortlichkeit ist die Straftat, die von einem an der Organisation
des Verbandes beteiligten Subjekt begangen wurde. Das VbVG legt diese Subjekte im Einzelnen fest. Voraussetzung für eine
mögliche Strafe eines Verbandes gemäß VbVG ist somit die Strafbarkeit der natürlichen Person. In weiterer Folge wird
zwischen Straftaten, die von Entscheidungsträgern, und solchen, die von Mitarbeitern begangen wurden, unterschieden.