Brenner Basistunnel - Jahresabschluss zum 31. Dezember 2013 - page 69

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Im Jahr 2013wurden ferner dieAusschreibungender Baulose„Tulfes –Pfons“ (Österreich)
und „Eisackunterquerung“ (Italien) eingeleitet, die derzeit inGang sind.
Die oben genannten Bauwerke und Planungen sind, entsprechend der Aufteilung des in
Italienmit CIPE-BeschlussNr. 28/2013 genehmigtenProjektes, im „erstenBaulos“ und im
„zweiten Baulos“ enthalten.
Entsprechend den im aktualisierten Bauprogramm 2013 vorgesehenen Fristen für die
Vergabe und Einleitung der Bauarbeiten, wurden schließlich beim CIPE die Verfahren für
dieGenehmigungundFinanzierungdes„drittenBauloses“unddes„viertenBauloses“des
Projektes eingeleitet.
In Österreich wird für das laufende Geschäftsjahr die Genehmigung des neuen Rahmen-
plans 2014-2019 mit einer Investitionssumme für den Brenner Basistunnel im Zeitraum
2014-2019 von 1.845Millionen Euro erwartet.
Italien
Das vom CIPE mit Beschluss 71/2009 genehmigte Einreichprojekt des Projekts Brenner
Basistunnel war in 3 „nicht funktionaleBaulose“ unterteilt, denen die noch laufendePhase
der Realisierung vonErkundungsmaßnahmen (Vortrieb vonErkundungsstollenabschnitten)
vorausgeht.
Mit demCIPE-BeschlussNr. 28/2013 vom31.Mai 2013wurdedieGliederungdesProjekts
aktualisiert, wobei eineUnterteilung in 5 Baulose erfolgte:
• Studien und Erkundungsmaßnahmen (Erkundungsstollen);
• Baulos 1 – Bauwerke in Verbindungmit den Portalen;
• Baulos2–AnbindungenAT, EisackunterquerungundFortführungStollenÖsterreich;
• Baulos 3 – Fertigstellung Stollen Italien
• Baulos 4 – Fertigstellung Stollen undHauptröhren
• Baulos 5 – Technologische Ausrüstung
Der CIPE-Beschluss Nr. 28/2013 vom 31. Mai 2013 hat die „Kosten über die gesamte
Projektlaufzeit“ inHöhe von insgesamt 9.730.000.000Euro, davon 4.865.000.000Euro zu
Lasten der italienischen Seite, neu festgelegt.
Österreich
WasÖsterreichbetrifft, sohat dieösterreichischeBundesregierungam1. Februar 2011den
Beschluss zur Errichtung des gesamten Projektes gefasst. Ferner ist das Projekt auch Teil
des sogenannten„Rahmenprogramms“, daswiederumeinenwesentlichenTeil desgemäß
Art. 42 Absatz 2 des österreichischen Eisenbahngesetzes für den Zeitraum 2013-2018mit
der ÖBB Infrastruktur A.G. abgeschlossenen Fördervertrags darstellt.
LAGEBERICHT
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