
Für alle öffentlichen Auftraggeber einschließlich des sogenannten
Sektorenbereichs gilt das Bundesvergabegesetz 2006 - Novelle 2009.
Die Wohnbaugenossenschaften müssen sich freiwillig dem BVergG unterwerfen,
um Mittel aus der Wohnbauförderung zu erhalten.
Die EU-Richtlinien fordern die Anwendung strenger Vergaberegeln
für alle Aufträge der öffentlichen Hand, deren Gesamtwert die festgelegten
Schwellenwerte übersteigt. Für Bauaufträge liegt dieser Schwellenwert
(= Auftragswert des Bauwerkes ohne Umsatzsteuer) bei 4.845.000 EURO.
Die Grundsätze des BVergG gelten auch für Aufträge unterhalb der
Schwellenwerte. Erleichterungen für die Bekanntmachung und Fristen
sind vorgesehen.
Allgemeine Regelungen für Angebote aus dem Bundesvergabegesetz
(BVergG):
§ 106 Allgemeine Bestimmungen
(1) Der Bieter hat sich bei offenen oder nicht offenen Verfahren
bei der Erstellung des Angebotes an die Ausschreibungsunterlagen
zu halten. Der vorgeschriebene Text der Ausschreibungsunterlagen
darf weder geändert noch ergänzt werden.
(2) Sofern in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausdrücklich anderes
festgelegt wird, ist das Angebot mit sämtlichen dazugehörenden Unterlagen
(zB Prüfzertifikate) in deutscher Sprache und in Euro zu erstellen.
(3) Angebote müssen sich auf die ausgeschriebene Gesamtleistung
beziehen, es sei denn, dass in der Ausschreibung die Möglichkeit
von Teilangeboten vorgesehen wurde. Ein gemäß der Ausschreibung
unzulässiges Teilangebot ist mit einem unbehebbaren Mangel behaftet.
(4) Alternativangebote haben die Mindestanforderungen zu erfüllen
und die Erbringung einer gleichwertigen Leistung sicherzustellen.
Den Nachweis der Gleichwertigkeit hat der Bieter zu führen. Alternativangebote
können sich auf die Gesamtleistung, auf Teile der Leistung, auf
die wirtschaftlichen oder die rechtlichen Bedingungen der Leistungserbringung
beziehen. Alternativangebote sind als solche zu kennzeichnen und
in einer eigenen Ausarbeitung einzureichen. Für jedes Alternativangebot,
auch wenn es sich nur auf Teile der Gesamtleistung bezieht, ist
vom Bieter je ein Gesamt-Alternativangebotspreis zu bilden.
(5) Abänderungsangebote haben die Erbringung einer gleichwertigen
Leistung sicherzustellen. Den Nachweis der Gleichwertigkeit hat
der Bieter zu führen. Abänderungsangebote können sich nur auf technische
Aspekte von Teilen der Leistung beziehen. Abänderungsangebote sind
als solche zu kennzeichnen und in einer eigenen Ausarbeitung einzureichen.
Für jedes Abänderungsangebot ist vom Bieter je ein Gesamt-Abänderungsangebotspreis
zu bilden.
(6) Ist aus der Sicht eines Unternehmers eine Berichtigung der Ausschreibung
oder der Ausschreibungsunterlagen erforderlich, so hat er dies umgehend
dem Auftraggeber mitzuteilen. Der Auftraggeber hat erforderlichenfalls
eine Berichtigung gemäß § 90 durchzuführen.
(7) Erfolgt ausnahmsweise gemäß § 98 Abs. 7 und 8 die Ausschreibung
eines bestimmten Erzeugnisses mit dem Zusatz „oder gleichwertig“,
so kann der Bieter in freien Zeilen (Bieterlücken) des Leistungsverzeichnisses
ein gleichwertiges Erzeugnis angeben. Den Nachweis der Gleichwertigkeit
hat der Bieter zu führen. Die in den Ausschreibungsunterlagen als
Beispiele genannten Erzeugnisse gelten als angeboten, wenn vom Bieter
keine anderen Erzeugnisse in die freien Zeilen des Leistungsverzeichnisses
eingesetzt wurden. Wenn die vom Bieter genannten Erzeugnisse nach
sachverständiger Prüfung den in den Ausschreibungsunterlagen angeführten
Kriterien der Gleichwertigkeit nicht entsprechen, gilt das ausgeschriebene
Erzeugnis nur dann als angeboten, wenn der Bieter dies in einem
Begleitschreiben zum Angebot erklärt hat.
(8) Während der Angebotsfrist kann der Bieter durch eine zusätzliche,
rechtsgültig unterfertigte Erklärung sein Angebot ändern, ergänzen
oder von demselben zurücktreten. Ergibt sich bei der Angebotsänderung
oder -ergänzung ein neuer Gesamtpreis, ist auch dieser anzugeben.
Die Angebotsänderung oder -ergänzung ist nach den für Angebote geltenden
Vorschriften dem Auftraggeber zu übermitteln und von diesem wie
ein Angebot zu behandeln. Der Rücktritt ist dem Auftraggeber zur
Kenntnis zu bringen. In diesem Fall kann der Bieter die sofortige
Rückstellung seines ungeöffneten Angebotes verlangen.
§ 107 Form der Angebote
(1) Angebote müssen die in den Ausschreibungsunterlagen vorgeschriebene
Form aufweisen. Bei einem Datenträgeraustausch ist die Übermittlung
eines automationsunterstützt erstellten, ausgepreisten, ausgedruckten
und rechtsgültig unterfertigten Kurzleistungsverzeichnisses dann
zulässig, wenn zugleich auch die vom Auftraggeber erstellte Beschreibung
der Leistung vom Bieter rechtsgültig unterfertigt abgegeben oder
anerkannt wird.
(2) Angebote sind vollständig sowie frei von Zahlen- und Rechenfehlern
abzugeben.
(3) Der Bieter hat lose Bestandteile des Angebotes mit dem Namen
zu verstehen, als zum Angebot gehörend zu kennzeichnen und mit diesem
abzugeben.
(4) Angebote müssen so ausgefertigt sein, dass Veränderungen (wie
ein Verwischen oder Entfernen der Schrift oder des Druckes) bemerkbar
oder nachweisbar wären. Korrekturen von Bieterangaben müssen eindeutig
und klar sein und so durchgeführt werden, dass zweifelsfrei feststeht,
dass die Korrektur vor der Angebotsabgabe erfolgt ist. Sie müssen
unter Angabe des Datums durch rechtsgültige Unterschrift bestätigt
werden.
§ 108 Inhalt der Angebote
(1) Jedes Angebot muss insbesondere enthalten:
1. Name (Firma, Geschäftsbezeichnung) und Geschäftssitz des
Bieters; bei Arbeitsgemeinschaften die Nennung eines zum Abschluss
und zur Abwicklung des Vergabeverfahrens und des Vertrages bevollmächtigten
Vertreters unter Angabe seiner Adresse; schließlich die (elektronische)
Adresse jener Stelle, die zum Empfang der Post berechtigt ist;
2. Bekanntgabe der Subunternehmer, deren Leistungsfähigkeit
für den Nachweis der Leistungsfähigkeit des Bieters erforderlich
ist, unter Beilage der erforderlichen Bescheinigungen und dem Nachweis,
dass der Bieter über deren Kapazitäten bzw. bei der finanziellen
und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Auftraggeber über die
zur Durchführung des Gesamtauftrages erforderlichen Sicherheiten
verfügt. Bekanntgabe aller Teile oder – sofern der Auftraggeber
dies in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen hat – nur der wesentlichen
Teile des Auftrages, die der Bieter jedenfalls oder möglicherweise
im Wege von Subaufträgen an Dritte zu vergeben beabsichtigt. Die
in Frage kommenden Subunternehmer sind unter Nachweis ihrer Befugnis
und beruflichen Zuverlässigkeit bekannt zu geben. Die Nennung mehrerer
Subunternehmer je Leistungsteil ist zulässig. Die Haftung des Auftragnehmers
wird durch diese Angabe nicht berührt;
3. den Nachweis, dass ein allenfalls gefordertes Vadium erlegt
wurde;
4. die Preise samt allen geforderten Aufgliederungen und
den allenfalls notwendigen Erläuterungen; im Leistungsverzeichnis
oder im Kurzleisttungsverzeichnis sind die Preise an den hierzu
bestimmten Stellen einzutragen; wird für eine Position kein Preis
ausgeworfen, so ist dies im Angebot zu erläutern;
5. gegebenenfalls bei veränderlichen Preisen die nach § 99
Abs. 1 Z 4 erforderlichen Angaben;
6. sonstige für die Beurteilung des Angebotes geforderte
oder vom Bieter für notwendig erachtete Erläuterungen oder Erklärungen;
7. die Aufzählung der dem Angebot beigeschlossenen Unterlagen,
der Nachweise für die Befugnis, die Zuverlässigkeit, die finanzielle
und wirtschaftliche sowie die technische Leistungsfähigkeit, die
gemäß den §§ 71, 72, 74 und 75 verlangt wurden, sowie jener Unterlagen,
die gesondert eingereicht werden (z.B. Proben, Muster);
8. allfällige Alternativ- oder Abänderungsangebote;
9. Datum und rechtsgültige Unterfertigung des Bieters.
(2) Mit der Abgabe seines Angebotes erklärt der Bieter, dass er
die Bestimmungen der Ausschreibungsunterlagen kennt, dass er über
die erforderlichen Befugnisse zur Ausführung des Auftrages verfügt,
dass er die ausgeschriebene Leistung zu diesen Bestimmungen und
den von ihm angegebenen Preisen erbringt, und dass er sich bis zum
Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot bindet.
|